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Unerwünschte Kunden: Wie können Shopbetreiber ein virtuelles Hausverbot durchsetzen?
Nicht immer möchte ein Shopbetreiber an einen Kunden auch liefern. Die Gründe können vielfältig sein; sei es, weil es sich bei dem Kunden um einen Querulanten handelt, die Zahlungsmoral schlecht ist, es sich um einen Hochretournierer handelt (der überdurchschnittlich oft das Widerrufsrecht ausübt), der persönliche Kontakt eher unangenehm ist, der Kunde immer das Haar in der Suppe sucht oder Bestellungen eines Kunden haftungsträchtig sind. Jedenfalls ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, dass Shopbetreiber wie auch eBay-Händler mit einigen Käufern nichts mehr zu tun haben möchten. Während bei eBay derartige Käufer einfach auf die Liste der gesperrten Bieter gesetzt werden können, ist ein Schutz vor unerwünschten Bestellungen in einem Internetshop juristisch etwas schwieriger.
Virtuelles Hausverbot?
Ein virtuelles Hausrecht ist in der Rechtsprechung anerkannt für Betreiber von Internetforen. Dieses virtuelle Hausrecht wird gestützt auf das Eigentumsrecht des Betreibers des Forums, insbesondere unter Bezug auf das Eigentum auf die genutzte Hardware. Dem Forenbetreiber wird daher das Recht zugestanden, andere von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser Hardware abzuhalten. Eine weitere Begründung für das virtuelle Hausrecht für Internetforen ergibt sich auch daraus, dass der Forenbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften. Da ein Internetshop jedoch kein Internetforum ist, passt diese Rechtsprechung nicht direkt.
Virtuelles Hausrecht in einem Internetshop?
Das Landgericht Ulm (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az: 2 O 8/15) hatte den Antrag eines Shopbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, in der es um ein virtuelles Hausverbot für einen Kunden ging. Aufgrund der Gefahr von urheber-, markenrechtlichen oder sonstigen Rechtsverstößen (es ging um Poster und Fotos, die nach Vorlagen erstellt werden) hatte der Shopbetreiber alle bestehenden Verträge gekündigt und weitere Bestellungen untersagt sowie ein Hausverbot erteilt.
Ein Antrag auf einstweilige Verfügung wurde jedoch zurückgewiesen. Begründet wurde dies durch das Landgericht Ulm in erster Linie damit, dass die bereits existierende Rechtsprechung zum virtuellen Hausverbot in Internetforen bei einem Internetshop nicht passen würde.
Muss ein Shopbetreiber jede Bestellung ausführen?
Einen sogenannten Kontrahierungszwang, d. h. die Verpflichtung eines Anbieters, mit einem Kunden einen Vertrag abzuschließen, gibt es in einem Internetshop nicht. Nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen kommt rein durch Absenden einer Bestellung in einem Internetshop mit dem Kunden noch kein Vertrag zustande. Es ist durchaus möglich, den Vertragsschluss so zu regeln, dass erst durch eine Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung bei Absenden einer Bestellung mit dem Kunden auch ein Vertrag zustande kommt. Dies wäre somit eine Möglichkeit, um Lieferungen an unerwünschte Kunden zu vermeiden.
Es gibt jedoch Internetshops, in denen die Regelungen zum Vertragsschluss so ausgestaltet sind, dass bereits mit Absenden der Bestellung zwischen dem Shopbetreiber und dem Kunden ein Vertrag zustande kommt. In diesem Fall würde eine manuelle Kontrolle, ob ein bestimmter Kunde bestellt hat, um dann eine Auftragsbestätigung zu verhindern, nicht funktionieren.
Nach unserer Auffassung ist es juristisch durchaus möglich, einem bestimmten Kunden zu verdeutlichen, dass Verträge mit ihm nicht erwünscht sind. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Begrifflichkeit “virtuelles Hausverbot”. Eine nach unserer Auffassung passendere juristische Lösung findet sich eher im allgemeinen vertraglichen Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Thema ist durchaus praxisrelevant, da wir aus unserer Beratungspraxis wissen, dass auch “unerwünschte” Kunden trotz einer sehr eindeutigen Information des Shopbetreibers aus welchen Gründen auch immer dennoch versuchen, weiterhin in einem Shop zu bestellen.
Wir beraten Sie.
Stand: 05.04.2017
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1eb3b820e1ea4b7aaa4422deeb05a9f4