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Vertragsstrafe, wenn man sich erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung um eine Abänderung kümmert und die Plattform nicht mitspielt

Wenn im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sind die Folgen weitreichend: Über mehrere Jahrzehnte ist der Unterlassungsschuldner (der Abgemahnte) verpflichtet, diese Unterlassungserklärung auch einzuhalten. Anderenfalls droht eine Vertragsstrafe.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Memmingen (LG Memmingen, Endurteil vom 18.07.2018, Az: 1 HKO 137/18) zeigt, was Abgemahnte alles falsch machen können.

In der Sache wurde der Abgemahnte zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 Euro verurteilt aufgrund einer Unterlassungserklärung, in der es um seine Firmierung ging. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 4.000,00 Euro eingeräumt.

Um zu verstehen, was im Folgenden alles schiefgelaufen ist, macht ein Blick auf die Daten Sinn:

Die Unterlassungserklärung erhielt der Abmahnverein am 31.03.2017.

Am 16.05.2017 hatte der Abgemahnte auf der Internetplattform Immobilienscout24.de immer noch ein falsches Impressum. Der Beklagte (Abgemahnte) bemühte sich zwischen dem 03.04.2017 und dem 16.05.2017 bei der Internetplattform um eine Änderung des Impressums. Das Impressum wurde letztlich am 18.05.2017 geändert.

Ein ähnliches Problem hatte der Beklagte auf der Internetplattform Immowelt. Auch hier bemühte er sich zwischen dem 03.04.2017 und dem 28.05.2017 um eine Änderung des Impressums.

Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Das Landgericht thematisiert den Umstand, dass zwei Immobilienplattformen offensichtlich nicht kurzfristig in der Lage waren, das Impressum abzuändern. Daher lag nach Ansicht des Landgerichtes ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Ein schuldhaftes Verhalten der Immobilienplattform musste sich der Abgemahnte zurechnen lassen. In beiden Fällen (d. h. bei beiden Immobilienplattformen) hatten diese vom Abgemahnten einen neuen Vertrag bzw. eine Vertragsänderung verlangt. Insofern hatte das Landgericht angenommen “Gründe für diese unangemessen lange Bearbeitungsdauer sind nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darin liegt ein weiteres fahrlässiges Fehlverhalten des Plattformbetreibers.”

Das war das eigentliche Problem

Das grundsätzliche Problem ist jedoch eigentlich ein anderes gewesen:

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sie in diesem Augenblick auch einhalten.

Wir können nicht ganz nachvollziehen, weshalb das Landgericht sich überhaupt mit der Argumentation des Beklagten auseinandergesetzt hat. Am 31.03.2017 ging die Unterlassungserklärung beim Abmahnverein ein. Der Abgemahnte kümmerte sich jedoch erst sehr viel später, nämlich am 03.04.2017 und somit weit nach Abgabe der Unterlassungserklärung, um eine Änderung des Impressums. In diesem Fall hatte er zwischen dem 31.03.2018 und dem 03.04.2017 unstreitig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, da er in diesem Zeitraum gar nichts unternahm, um die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten.

Zudem erfolgte gegenüber den Plattformen kein Hinweis auf eine abgegebene Unterlassungserklärung. Ganz offensichtlich erfolgte wohl auch keine Kontrolle des Abgemahnten, ob die Änderung umgesetzt wurde. Es wäre, und dies sehen wir durchaus als Verpflichtung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung an, dem Abgemahnten ein Leichtes gewesen, zu überprüfen, ob die Immobilienplattformen sein Impressum bereits abgeändert hatten. Ist dies nicht der Fall, muss man sich im Zweifel von der Plattform zurückziehen, bis eine Einhaltung der Unterlassungserklärung geklärt ist.

Es gilt somit der Grundsatz: Erst den Verstoß beseitigen, dann eine Unterlassungserklärung abgeben!

Zum Teil ist es zudem notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende wettbewerbswidrige Informationen komplett aus dem Internet gelöscht werden.

Art der Unterlassungserklärung eröffnete keinen Verhandlungsspielraum

Der Abgemahnte hatte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, wie vom Abmahnverein gefordert, eine Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe von 4.000,00 Euro abgegeben. In diesem Fall gibt es kaum eine Möglichkeit, über die Höhe der Vertragsstrafe zu diskutieren. Das Landgericht nimmt daher zutreffend an:

“Eine Herabsetzung des absolut versprochenen Betrages von 4.000,00 Euro ist ausgeschlossen gem. § 348 HGB.”

Ohne Vertragsstrafe geht es nicht. Es gibt jedoch in der Regel keine Verpflichtung, dem Abmahner eine feste Vertragsstrafe zu versprechen. Über einen sogenannten Hamburger Brauch kann eine Formulierung gewählt werden, die für den Fall, dass später eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, dem Abgemahnten einen Diskussionspielraum eröffnet.

Wir beraten Sie, sowohl bei einer Abmahnung wie auch bei einer Vertragsstrafe.

Stand: 07.11.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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