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Vertragsstrafe: Warum eine schlecht formulierte Unterlassungserklärung selbst dann Ärger machen kann, wenn man sie einhält
Wer aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, der schließt üblicherweise einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahner. Der Inhalt dieses Vertrages besteht darin, dass der Abgemahnte sich dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit sich der Abgemahnte an diese Verpflichtung auch tatsächlich hält, sieht der Unterlassungsvertrag vor, dass der Abgemahnte bei einem Verstoß gegen seine Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen muss. Kommt es später zu einem Streit darüber, ob der Abgemahnte gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, ist insoweit einzig und allein der Inhalt des geschlossenen Unterlassungsvertrages maßgeblich. Dies hat das Amtsgericht Marl in einem aktuellen Verfahren entschieden (Amtsgericht Marl, Urteil vom 16.06.2014, Az.: 24 C 61/14).
Ausgangspunkt: Inhalt des Unterlassungsvertrages
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Marl hatte die Wettbewerbszentrale auf Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro geklagt. Das war passiert: Da der Beklagte in seinem Internetauftritt ein unvollständiges Impressum vorhielt, mahnte die Wettbewerbszentrale (WBZ) ab und forderte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend, “es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse, sowie den / die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunamen anzugeben.” Diese Formulierung war unglücklich gewählt, da der Beklagte als Einzelunternehmer tätig ist und somit selbst handelt. Einen Vertretungsberechtigten gab es somit zu keinem Zeitpunkt. Dies war dem Beklagten jedoch unklar. Er ergänzte die Angaben im Impressum seines Internetauftritts um einen Hinweis “wird vertreten durch (Name des Beklagten)”. Daraufhin forderte die WBZ von dem Beklagten eine Zahlung in Höhe der fest vereinbarten Vertragsstrafe (4.000,00 Euro). Begründung: Der Beklagte habe nach wie vor nicht richtig die Firma angegeben, unter welcher er im Geschäftsverkehr auftrete. Es werde nicht deutlich, ob es sich bei der vorgehaltenen Angabe um eine Einzelfirma, um die Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder um eine juristische Person mit beschränkter Haftung handele. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Amtsgericht Marl jedoch eine klare Absage mit folgender Begründung:
“Die Angaben des Beklagten in dem geänderten Impressum seiner Website vom 30.12.2013 widersprechen nicht der Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 10.12.2013. Danach sollte der Beklagte im Rahmen seiner Anbieterkennzeichnung im Internet Firma und Adresse sowie den Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunamen angeben. Dem ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nachgekommen. Neben der Firmierung “…” und der Adresse hat der Beklagte im Impressum eingefügt, dass “(Bezeichnung der Firmierung)” durch “(Name des Beklagten)” vertreten wird. Damit hat der Beklagte die Angaben in sein Impressum aufgenommen, die von dem Kläger in der Unterlassungserklärung vom 10.12.2013 gefordert worden waren.”
Der ursprüngliche Unterlassungsanspruch spielt bei der Beurteilung des Verstoßes gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung keine Rolle
Vertrag ist Vertrag. Auf diese einfache Formel könnte man die weitere Entscheidungsbegründung des Amtsgerichtes Marl zusammenkürzen:
“Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Angaben zur Firma und zur Vertretungsberechtigung in rechtlicher Hinsicht unzureichend sein dürften und nicht den Anforderungen entsprechen dürften, die die gesetzliche Regelung des § 5 TMG vorsieht. Denn abzustellen ist allein auf die vertragliche Verpflichtung aus der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung.
Gegen die vertragliche Verpflichtung vom 10.12.2013 hat der Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft verstoßen. Der Beklagte ist erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Geschäftsbezeichnung “(Bezeichnung der Firmierung)” um seine Firma handelt. Davon dürfte auch der Kläger ausgegangen sein, denn in der von ihm vorgefertigten Unterlassungserklärung führt er selbst in der Bezeichnung des Beklagten die Firma “(Bezeichnung der Firmierung)” an. (…) Insofern ist es dem Beklagten, bei dem es sich um einen juristischen Laien handelt, nicht als schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorzuwerfen, dass seine Angaben in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sind. Denn bei der Firma handelt es sich gemäß § 17 HGB um den Namen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, insbesondere seine Unterschrift abgibt. Da der Beklagte als Einzelunternehmer tätig ist, lautet seine Firma daher (Name des Beklagten) und nicht (Bezeichnung der Firmierung). Dass dem Beklagten diese rechtlichen Unterschiede nicht bekannt waren, ist ihm jedoch nicht als schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorzuwerfen. Denn nach dem Empfängerhorizont in der Person des Beklagten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist die Firma mit der Geschäftsbezeichnung gleichzusetzen, so dass der Beklagte bei der Angabe seiner Firma nicht fahrlässig handelte. Gleiches gilt, soweit der Beklagte im Impressum angegeben hat, dass “(Bezeichnung der Firmierung)” durch (Name des Beklagten) vertreten wird. Nach der Unterlassungsverpflichtung war die Angabe des Vertretungsberechtigten von dem Beklagten verlangt. Daran hat sich der Beklagte bei der Ergänzung seines Impressums gehalten. Auch wenn die Angabe des Vertretungsberechtigten in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft war, da der Beklagte als Einzelunternehmer tätig ist und keine Vertretungsberechtigte vorhanden sind, war sein Vorgehen jedenfalls nicht schuldhaft. Denn die Angabe des Vertretungsberechtigten war nach der Unterlassungserklärung vom 10.12.2013 von dem juristisch versierten Kläger vorgegeben. Wenn der Beklagte dem nachkommt, fällt ihm insoweit keine Fahrlässigkeit zur Last.”
Fazit
Salopp formuliert könnte man zusammenfassen: Eine schlecht formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung macht selbst dann Ärger, wenn man sie einhält. Aus diesem Grunde sollte jeder Abgemahnte sehr genau prüfen, ob die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung überhaupt Sinn macht und ob sie in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite den erhobenen Vorwürfen entspricht. Anderenfalls besteht die Gefahr, sich in ein unlösbares Dilemma zu begeben: Entweder die Vorgaben der abgegebenen Unterlassungserklärung zu erfüllen und ggf. von einem anderen Wettbewerber neu abgemahnt zu werden oder aber gegen die Vorgaben der abgegebenen Unterlassungserklärung zu verstoßen und hierdurch ein Vertragsstrafenverfahren zu riskieren. Es lohnt sich also immer, vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung prüfen zu lassen, welchen Inhalt die Erklärung haben sollte.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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