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Internetrecht-Rostock gewinnt wieder einmal gegen den Ido: Klage auf Vertragsstrafe abgewiesen (LG Hof)

Wieder einmal hat ein Gericht eine Klage des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen, dieses Mal das Landgericht Hof (LG Hof, Urteil vom 03.11.2023, Az. 1 HK O 9/23, n. rkr.). Wir von Internetrecht-Rostock hatten in dem Verfahren die Beklagte vertreten.

Die Beklagte hatte im März 2021 gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben, im November 2021 forderte der IDO aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 € zuzüglich Umsatzsteuer und erhob Klage auf Zahlung von 3000 €.

Geltendmachung der Vertragsstrafe war rechtsmissbräuchlich

Das Landgericht sah die Ausübung der Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich an. Hierbei sah es das Landgericht als rechtsmissbräuchlich an, dass der IDO zwischen 2017 und 2021 in ca. 5500 Fällen nach einer Abmahnung diese Verfahren nicht weiter verfolgt hatte, obwohl keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden war. In der Begründung heißt es:


„Zweifellos kann es im Einzelfall Gründe geben, von der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach einer erfolglosen Abmahnung abzusehen. Der Kläger hat insoweit beispielhaft denkbare Gründe vorgetragen. Auch obliegt die Entscheidung darüber, ob ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, das letztlich auch mit wirtschaftlichem Aufwand (Gerichtsgebühren, Vergütung des Prozessbevollmächtigten) verbunden ist, selbstverständlich ausschließlich dem Kläger.
Wenn jedoch, wie dies vorliegend unstreitig der Fall ist, in einer Vielzahl von Fällen, die sich nicht mehr als bloß geringe Anzahl von Einzelfällen darstellt, ein Absehen von der Durchführung gerichtlicher Verfahren erfolgt, so hätte es dem Kläger oblegen, die Gründe hierfür konkret und nicht nur pauschaliert substantiiert und einzelfallbezogen aufzuführen. Nachdem er dies nicht getan hat, ist daraus für die Kammer nur der Schluss möglich, dass anhand einer in der Jahresabfolge zeitlich eng zusammenhängender Jahre in den Zeiträumen 2017 bis 2021 es jeweils in ca. 30 – 40 % pro Jahr von einem Absehen von gerichtlichen Verfahren aus Gründen gekommen ist, die der Kläger vorliegend nicht offenbart hat. Dann ist aber der Schluss möglich, dass eine konkrete Einzelfallbetrachtung gar nicht durchgeführt wurde, sondern letztlich nur – geradezu willkürlich – einzelne Abmahnungsgegner ausgewählt wurden, hinsichtlich derer Abmahnverfahren durchgeführt werden. Es liegt dann aber nahe, dass dies nicht zur effektiven Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine korrespondierende Anzahl von Abmahnungen einschließlich gerichtlicher Verfahren durchgeführt wird, sondern dass dies nur in einer überwiegenden, aber bei weitem nicht weit überwiegenden Anzahl von Fällen geschieht, so dass dies weniger zur Durchsetzung der Mitgliederinteressen des Wettbewerbsverbandes, sondern zur Generierung von Einnahmen aus den Abmahnverfahren geschieht.
Dies ist rechtsmissbräuchlich, sodass die Beklagte dies gemäß § 242 BGB dem Kläger vorhalten kann mit der Folge, dass ein möglicher Vertragsstrafenanspruch jedenfalls nicht durchsetzbar ist.“

Das Urteil reiht sich somit ein in eine Reihe von mehreren gerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Klage des IDO auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen wurde.


Das Landgericht Hof hatte den Rechtsmissbrauch mit der Tatsache begründet, dass der IDO in der Vergangenheit eine große Anzahl von Verfahren nicht weiter verfolgt hatte. Es gibt jedoch noch weitere Argumente, die in diesem Fall vorgetragen werden können. So ist der IDO seit längerer Zeit nicht mehr aktiv legitimiert, da er nicht in die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die bei dem Bundesamt für Justiz geführt wird, eingetragen ist.

Wir beraten und vertreten Sie, wenn der IDO von Ihnen eine Vertragsstrafe fordert.

Stand: 03.11.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke