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Verkauf von USK 18-Spielen über das Internet: OLG Frankfurt zeigt, was man alles falsch machen kann

Der Verkauf von Computerspielen oder DVD´s mit Filmen über das Internet ist rechtlich nicht ganz ohne. Allgemein muss der Internethändler darauf achten, dass das Computerspiel oder der Film versiegelt ist, um in den Genuss des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei entsiegelten Datenträgern zu kommen.

Endgültig anspruchsvoll wird es jedoch beim Angebot und beim Verkauf von USK 18-Spielen und FSK 18-Filmen.

Was man alles falsch machen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2014 (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2014, Aktenzeichen 6 U 54/14).

Fehlende FSK/USK Angabe

FSK-Angaben sind für Filme, USK-Angaben für Spiele.

Gemäß § 14 Jugendschutzgesetz (JuSchG) müssen Filme und “Spielprogramme” eine Altersfreigabe enthalten.

Gemäß § 12 Abs. 2 JuSchG heißt es:

Auf die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimeter und dem Bildträger auf der Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Gemeint ist das allseits bekannte FSK oder USK-Logo verbunden mit der Altersangabe hinsichtlich der Freigabe.

Der Vertrieb von Filmen oder Spielen komplett ohne dieses Logo ist nach Ansicht des OLG Frankfurt wettbewerbswidrig und damit grundsätzlich unzulässig.

Problematisch wird dies natürlich bei Import-DVD´s oder Spielen, die in der Regel eine deutsche Altersfreigabe gem. § 12 JuSchG nicht enthalten. Hier wird man wohl davon ausgehen müssen, dass diese als USK/FSK 18 einzuordnen sind.

FSK/USK 18 bzw “keine Jugendfreigabe im Versandhandel nur, wenn sichergestellt ist, dass der Versand nicht an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

Im Rahmen einer Testbestellung in diesem Fall wurde ein USK 18-Spiel durch den Zustelldienst ausgehändigt, ohne dass vorher eine Altersüberprüfung stattfand.

In diesen Fällen muss unbedingt verhindert werden, dass bei Datenträgern im Versandhandel diese an Minderjährige ausgeliefert werden. Dies ist auch unproblematisch möglich, da es entsprechende Versandformen gibt, bei denen der Postzusteller die Volljährigkeit des Empfängers anhand seines Ausweise überprüft. In der Regel wird die Ware ausschließlich an den Besteller übergeben und an niemanden anderen. Der Besteller selbst muss sich ausweisen.
Eine in diesem Zusammenhang übliche Versandform ist die Versendung als “Einschreiben eigenhändig” (BGH jugendgefährdende Medien bei eBay).

Im vorliegenden Fall scheint das Spiel über Fulfillment bei Amazon ausgeliefert worden zu sein. Amazon selbst, so unsere Erfahrung, beachtet hierbei durchaus jugendschutzrechtliche Regelungen und liefert FSK/USK 18-Datenträger auch nur an Volljährige aus und hält Jugendschutzbestimmungen ein. Voraussetzung ist natürlich, dass bei einem Fulfillment bei Amazon (FBA) die Information, dass hier eine besondere Versandform notwendig ist, Amazon auch vorliegt. Die besondere Problematik bei Amazon und einen offensichtlichen Systemfehler bei Amazaon haben wir hier besprochen.

Was passiert, wenn der Zustelldienst Fehler macht?

Es scheint im vorliegenden Fall so gewesen zu sein, dass die Amazon-Versandart “Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe” offensichtlich bei Amazon hinterlegt war. Die Bedingungen von Amazon sehen hierfür vor, dass der Empfänger persönlich anwesend sein muss, um die Lieferung entgegenzunehmen. Seine Identität und Volljährigkeit würden überprüft. Jedoch ist eine Identitätsprüfung zwischen Besteller und Empfänger aber von vornherein nicht möglich, wenn wie im vorliegenden Fall, der Empfänger in der Versandadresse nur eine Fantasiebezeichnung angegeben hat. Hintergrund war wohl, dass die Versandadresse als Empfänger eine Bezeichnung auswies, die dem Accountnamen des Antragsstellers entsprach. Nach Ansicht des Gerichtes sei nicht ersichtlich, dass in diesem Fall die Versandadresse zwingend mit dem Namen einer natürlichen Person versehen werden muss, deren Identität und Alter vom Postzusteller überprüft werden könnte. Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Hierbei könne es sich auch um einen sogenannten Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den Minderjährigen Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben. Im Übrigen hat eine Altersüberprüfung wohl offensichtlich auch faktisch nicht stattgefunden.

In der Praxis bedeutet dies folgendes:

Nach Ansicht des OLG Frankfurt haftet ein Amazon-Verkäufer auch dann, wenn der Postzusteller trotz der eindeutig hinterlegten Versandart “Spezialversand für Artikel ohne Jugendfreigabe” sich nicht an die Regeln hält und entweder überhaupt keinen Personalausweis prüft und die Ware einfach übergibt oder aber bei unklarer Adressierung nicht einfach zurückgehen lässt.

Dies mag faktisch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es stellt sich natürlich dennoch die Frage, was ein Amazon-Händler machen kann, um ordnungsgemäß FSK/USK 18-Datenträger zu verkaufen.Ganz offensichtlich reichen die in der Rechtsprechung als zulässig angesehen Versandformen “Einschreiben eigenhändig” dann nicht aus, wenn die Postzusteller sich nicht an die Regeln halten.  Dieses Problem ist weder für Amazon-Händler noch für sonstige Anbieter von FSK 18-Produkten zu lösen.  Ein bedauerlicher Einzelfall eines einzelnen Postzustellers, der sich um die Vorgaben nicht kümmert, kann somit eine insgesamt zulässige Versandform gefährden und wettbewerbswidrig machen.

Insofern fordert das OLG Frankfurt:

“Vielmehr müsste sichergestellt sein, dass eine Sendung gar nicht erst auf den Weg gebracht wird, wenn als Empfänger erkennbar keine natürliche Person, sondern eine Fantasiebezeichnung angegeben ist. Es reicht nicht aus, allein auf die Kompetenz des Postzustellers zu vertrauen, die Sendung in diesem Fall an der Haustüre zurückzuhalten. Jedenfalls ist im Streitfall die Sendung ohne Altersverifikation übergeben worden, wobei es sich der Antragsgegner das Verhalten des Zustellers zurechnen lassen muss.

Der Versand von FSK/USK 18 Filmen und Spielen bleibt daher riskant.

Wir beraten Sie.

Stand: 20.10.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtanwalt Johannes Richard, Rostock

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