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Neu: Bei einem Versand von Elektro- und Elektronikgeräten in das EU-Ausland muss jeweils dort ein Bevollmächtigter benannt werden
Die EU-Richtline 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikgeräte bringt auch Deutschland ein neues Elektrogesetz bringen. Das neue Elektrogesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und nunmehr in Kraft getreten.
Neben Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte (EAG) für Internethändler, die eine Lager- und Versandfläche von mehr als 400m² haben, gibt es besonders einschneidende Änderungen für Internetanbieter, die Elektro- und Elektronikgeräte von Deutschland aus an Kunden und Verbraucher in das EU-Ausland versenden.
Wir beantworten an dieser Stelle die wichtigsten Fragen zu dieser neuen Verpflichtung.
Für welche Elektro- und Elektronikgeräte gilt die Regelung?
Das Elektrogesetz enthält in Anlage 3 eine ausführliche Liste mit Elektrogeräten, die wir hier für Sie zusammengestellt haben. Der Anwendungsbereich des Elektrogesetzes wird sich im Jahr 2018 noch erheblich erweitern. Vereinfacht gesagt, gilt die Regelung für alle Elektro- und Elektronikgeräte.
Welche neuen Verpflichtungen haben Internethändler, die Elektro- und Elektronikgeräte von Deutschland aus an Kunden in andere EU-Mitgliedsstaaten versenden?
Viele Shopbetreiber jedoch auch Händler bei eBay oder Amazon versenden Ihre Produkte ins EU-Ausland. Gerade eBay und Amazon haben in der Vergangenheit Ihre Händler dazu gedrängt, auch einen internationalen Versand anzubieten.
Häufige Versandländer sind bspw. Österreich, Spanien, Frankreich oder Großbritannien.
Um eine ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten in der gesamten EU zu gewährleisten sieht die Neufassung des deutschen Elektrogesetzes die Bestellung eines Bevollmächtigten vor.
Eine konkrete Regelung findet sich in § 8 Abs. 5 ElektroG:
Eine natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedsstaates eine dort niedergelassene natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung Ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl L197 vom 24.07.2012, S. 38) verantwortlich ist.
Mit anderen Worten: Ein Internethändler, der EU-weit versendet, muss sich vor dem Versand in ein anderes EU-Land darum kümmern, dass dort ein entsprechender Bevollmächtigter benannt wird, der unter dem Strich die Gewährleistung dafür übernimmt, dass Elektroaltgeräte die versandt werden, ordnungsgemäß entsorgt werden.
Gilt dies nur für deutsche Händler oder auch für Internethändler, die aus einem EU-Land nach Deutschland liefern?
Da die Neufassung des deutschen Elektrogesetzes letztlich eine Umsetzung einer EU-Richtlinie ist, gelten die entsprechenden Regelungen EU-weit für alle Internet-Händler. Im EU-Ausland ansässige Internethändler, die von dort Elektrogeräte nach Deutschland versenden, müssen dann in Deutschland einen Bevollmächtigten bestellen. Vereinfacht gesagt, kann man sagen, dass jeder Internethändler in der Europäischen Union, der in das jeweilige EU-Ausland versendet, dort einen Bevollmächtigten benennen muss.
Was ist ein Bevollmächtigter?
Das Elektrogesetz definiert den Begriff des Bevollmächtigten in § 3 Nr. 10 ElektroG:
Bevollmächtigter: Jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller oder ein Vertreiber sein.
Für welches EU-Land muss der Internethändler einen Bevollmächtigten bestellen?
Letztlich muss der Internethändler formal gesehen für jedes(!) EU-Land, in das er versendet, dort(!) einen Bevollmächtigten im Sinne des Elektrogesetzes bestellen.
Dies hat zur Folge, dass ein allgemein angebotener EU-weiter Versand von Elektro- und Elektronikgeräten zukünftig sehr aufwendig sein wird und mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Man kann darüber diskutieren, ob dies dem Gedanken des freien Binnenmarktes der Europäischen Union eigentlich entspricht. Fakt ist jedenfalls, dass die Frage der ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektrogeräten im Rahmen des Binnenmarktes bisher nur sehr unzureichend geregelt war. Die entsprechenden Regelungen, dies darf nicht vergessen werden, gelten auch für Internethändler in anderen EU-Ländern, die nach Deutschland liefern. Letztlich hat jeder Händler in der EU die gleichen Verpflichtungen.
Was passiert, wenn der Internethändler keinen Bevollmächtigten bestellt?
Die Folgen bei einer Nichtbestellung eines Bevollmächtigten, wenn Elektro- und Elektronikgeräte von Deutschland aus an Endnutzer innerhalb der EU abgegeben werden, sind weitreichend:
Gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG dürfen Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht ordnungsgemäß registriert sind. Dies hat letztlich wieder etwas mit der Funktion des Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Staat zu tun, der dort die ordnungsgemäße Entsorgung der Elektroaltgeräte (EAG) gewährleisten soll.
Entsprechende Vertriebsverbote wird es auch im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinien in anderen EU-Staaten geben. Mit anderen Worten:
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht an Verbraucher in das EU-Ausland versendet werden, wenn der Internethändler im Empfängerland keinen Bevollmächtigten bestellt hat.
Im deutschen Elektrogesetz ist die Nichtbestellung eines Bevollmächtigten bußgeldwehrt gemäß § 45 ElektroG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro.
Auch andere EU-Länder haben in ihrer Umsetzung der Elektroaltgeräterichtlinie der EU in den nationalen Gesetzen Sanktionen mit aufgenommen. Wir haben dies beispielhaft einmal für verschiedene EU-Länder zusammengestellt.
Es gibt ferner Berichte, dass bei Nichtbestellung eines Bevollmächtigten, wenn ein EU-Versand angeboten wird, Amazon die Händler sperrt.
Was Internethändler jetzt tun sollten
Die Bestellung eines Bevollmächtigten für jedes EU-Land, in das Elektrogeräte im Rahmen eines Angebotes über einen Internetshop, eBay oder Amazon versendet werden, ist naturgemäß für jedes Land mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Diese Zusatzkosten, die an jetziger Stelle noch nicht genau eingeschätzt werden können, müssen unter dem Strich in den Gerätepreis mit eingerechnet werden. Dies führt letztlich zu zwei Aspekten, die jeder Internethändler bedenken sollte:
In welche EU-Länder werden wie viel Elektro- und Elektronikgeräte mit welcher Marge verkauft?
Es versteht sich von selbst, dass es keinen Sinn macht, einen Bevollmächtigten für Italien zu benennen mit den damit verbundenen Kosten, wenn ohnehin kaum Geräte nach Italien in der Praxis verkauft werden. Es ist letztlich eine Frage der Kalkulation.
Ist der Verkaufspreis unter Berücksichtigung der Kosten eines Bevollmächtigten und damit einhergehender weiterer Kosten in dem jeweiligen Land überhaupt noch konkurrenzfähig?
Auch dies ist ein Aspekt, der verdeutlicht, dass die Elektroaltgeräteverordnung der EU unter dem Strich zu einer gewissen Marktabschottung führt. Ein Internethändler, der in einem EU-Land nicht ins Ausland liefert und in dem jeweiligen EU-Land Elektrogeräte von dort ordnungsgemäß registrierten Herstellen verkauft und versendet, hat keine Zusatzkosten.
Vorteil für den deutschen Internethandel?
Insofern könnte die Elektroaltgeräteverordnung unter Umständen für den deutsche Internethandel durchaus einen Vorteil bedeuten: Internetanbieter aus anderen EU-Staaten müssten dafür Sorge tragen, dass ein deutscher Bevollmächtigter mit den entsprechend damit verbundenen Kosten benannt wird. Diese Kosten fallen bei deutschen Händlern, die nur nach Deutschland liefern (immer unter der Voraussetzung, dass der Hersteller des Produktes hier ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert ist) nicht an.
Auf der anderen Seite wollen und können viele Internethändler nicht auf einen EU-weiten Versand verzichten. Es wird zumindest bestimmte Lieferländer geben, die für Internethändler höchst attraktiv sind. In diesem Fall geht an der Benennung eines Bevollmächtigten kein Weg vorbei.
Wir von Internetrecht-Rostock sind uns der Problematik schon seit längerer Zeit bewusst. Wir stehen in engem Kontakt zu einem Unternehmen, welches deutschen Internethändlern in Kürze eine rechtskonforme Lösung anbieten wird.
Stand: 23.10.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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