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Verstoß gegen das Verpackungsgesetz: Supermarkt muss auch deformierte Dosen zurücknehmen
Das Verpackungsgesetz ist gerade Internethändlern dadurch bekannt, als dass es seit dem 01.01.2019 für alle Internethändler die Verpflichtung gibt, sich bei der Datenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.
Das Verpackungsgesetz enthält jedoch noch viele weitere Regelungen:
Gemäß § 31 Abs. 2 Verpackungsgesetz sind Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.
OLG Stuttgart: Es müssen auch deformierte Getränkedosen durch einen Supermarkt zurückgenommen werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2023, Az.: 2 U 32/22) hatte über eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen die Supermarkt Lidl zu entscheiden.
Der Supermarkt hatte eine stark deformierte Dose nicht zurückgenommen.
Im Berufungsverfahren hatte der Supermarkt behauptet, es läge ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, da der Verstoß provoziert worden sei. Die Dosen seien absichtlich so deformiert worden, dass sie nicht zurückgenommen würden.
Verstoß gegen das Verpackungsgesetz ist wettbewerbswidrig
Der häufigste Verstoß gegen das Verpackungsgesetz, der Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden kann, sind Internethändler, die nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID gemeldet sind.
Dies sieht das OLG Stuttgart genauso: Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsgesetz ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG. Es handelt sich nicht nur um eine Norm zum Abfallrecht, sondern diese Norm gestattet dem Verbraucher auch mit einem eigenen Zahlungsanspruch, nämlich der des Pfandes aus.
In der Sache selbst war es so, dass die Einweggetränkedosen restentleert waren, das Pfandlogo und der EAN-Code waren lesbar.
Das OLG sieht es (zutreffender Weise) eindeutig nicht als notwendig an, wenn Getränkedosen nur dann zurückgenommen werden „wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden“.
Das OLG hat die Revision zugelassen.
Wahrscheinlich wird sich der BGH insbesondere mit dem Verhältnis zu abfallrechtlichen Fragen noch befassen.
Praktische Folgen des Urteils
Der Verbraucher hat von diesem Urteil wenig. Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände können jedoch mit diesem Urteil in der Hand durchaus gegen Anbieter von Getränkedosen vorgehen, die diese aufgrund des Zustandes nicht zurücknehmen.
Das größte Problem in der Praxis dürfte sein, dass beschädigte Dosen wahrscheinlich durch Pfandautomaten nicht erkannt werden und in diesem Fall das Ladengeschäft dann angemessen reagieren muss und somit verpflichtet ist, Manuel einen Pfandbon auszustellen.
Stand: 19.07.2023