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Informationspflichten am Telefon Teil 2: Die Beschreibung der Ware
Teil 2: Die Beschreibung der Ware
Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.
Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.
Um was geht es eigentlich? Informationen über die angebotene Ware oder das Produkt
Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 schreibt Informationen über “Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung” vor.
In einem Internetshop übernimmt die Artikelbeschreibung diese Funktion, frei nach dem Motto “Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte”, kann eine Ware mit Bildern und Text ausführlich beschrieben werden. Gefordert wird eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgebenden Merkmale entnehmen kann, so schon das Landgericht Magdeburg im Jahr 2003, so wird bspw. bei Bekleidung Informationen über Material, Farbe, Schnitt und Größe gefordert.
Naturgemäß fällt es am Telefon schwer, eine Ware umfassend zu beschreiben. Gerade in den Fällen, in denen der Unternehmer vom Verbraucher angerufen wird, kann man ein Stück weit davon ausgehen, dass der Verbraucher bereits weiß, was er haben will. Unproblematisch dürfte es in diesem Zusammenhang sein, wenn der Verbraucher auf eine konkrete Artikelbeschreibung im Internet Bezug nimmt oder eine Katalogseite oder aus sonstigen Umständen deutlich wird, dass der Verbraucher eigentlich weiß, worum es geht. Dies wird insbesondere bei Markenprodukten der Fall sein. Handelt es sich eher um ein allgemeines Verkaufsgespräch in dem der Unternehmer den Verbraucher berät, ist Ausführlichkeit angesagt. Abgesehen von den rechtlichen Verpflichtungen zur Information über die Ware erhöht sich die Widerrufsquote ganz erheblich, wenn der Verbraucher von der Ware, die er dann tatsächlich erhält, enttäuscht ist, weil er sich hierüber eine andere Vorstellung gemacht hat.
Auch Dienstleistungen sind genau zu beschreiben. Hier bietet es sich an, die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung komprimiert und so vollständig wie möglich zur Hand zu haben, damit keine Informationen vergessen werden.
Es sind gerade die Kleinigkeiten, die diese Informationspflicht zum Problem machen: Für den Verbraucher kann es ganz erheblich sein, ob ein Kleidungsstück eine bestimmte Größe oder Farbe hat, dies sollte somit so genau wie möglich erklärt werden. Wichtig und für den Händler teuer kann es werden, wenn eigentlich streitig ist, was Gegenstand der Lieferung ist. Sollten bestimmte Zubehörteile nicht mitgeliefert werden, obwohl der Verbraucher dies aus den Umständen heraus erwartet (bspw. ein Computer enthält kein Betriebssystem) empfiehlt es sich rein vorsorglich, hierauf hinzuweisen.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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