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Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr gegen Tauschbörsen-Abmahner
Mit Beschluss vom 23.08.2010 (Az. 1 BvR 1443/10) hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass eine von angeblichen Rechteinhabern erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Vorausgegangen war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Mannheim, nachdem sich ein vermeintlicher Teilnehmer einer Tauschbörse weigerte, auf Grund des Vorwurfes, er habe einen US-Film illegal zum Download angeboten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Mannheim erließ die beantragte einstweilige Verfügung jedoch nicht, da die Rechtsinhaberin nicht glaubhaft nachweisen konnte, dass sie tatsächlich die Rechte an dem Film besitzt und somit antragsbefugt (aktivlegitimiert) ist.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wollte im Beschwerdeverfahren die geforderte einstweilige Verfügung mit derselben Begründung nicht erlassen und wies ebenfalls die Gehörsrüge zurück, so dass das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde angerufen wurde.
Trotz des Hinweises des Präsidialrates, dass die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden war, bestanden die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer. Da sich das Bundesverfassungsgericht auf Grund des Umstandes, dass die Bevollmächtigten den maßgeblichen Satz in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe inhaltlich nicht vollständig wiedergegeben hatten, offenbar auch noch angelogen fühlte, reagierte es mit deutlichen Worten und Taten:
Gegen die Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin wurde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von EUR 500,00 verhängt, da die Verfassungsbeschwerde rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Darüber hinaus führte das Gericht aus:
“Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.”
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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