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Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet e. V. weist massenhaft auf angebliche Wettbewerbsverstöße hin

Immer wieder tauchen Vereine auf, die für sich reklamieren, Wettbewerbsverstöße, gerade bei Internethändlern, rügen zu können. Als letztes schlechtes Beispiel haben viele noch den Verein “Ehrlich währt am längsten” im Hinterkopf. Dort endete eine groß angelegte Abmahnwelle in einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen. Grundsätzlich können entsprechende Vereine berechtigt sein, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Die Anforderungen sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG jedoch relativ hoch. So soll Missbrauch vermieden werden. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Seite in dem Beitrag “Dürfen die das? Abmahnungen durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Verbraucherzentrale oder Abmahnvereine“.

Immer wieder sind Versuche zu beobachten, derartige Vereine zu gründen. Da diese Vereine eine größere Anzahl von Mitgliedern haben müssen, ist es eine durchaus übliche Masche, erst einmal auf Mitglieder-Werbung zu gehen, um dann abmahnen zu können.

Seit Anfang des Jahres bekommen viele eBay-Händler Mails eines “Vereins zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet e. V.” aus Großbeuthen. In der Mail heißt es:

“Zunächst die schlechte Nachricht: Ihr Internetauftritt ist bezüglich der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung “überholungsbedürftig”, d. h. Sie müssen bei dem derartigen Stand jederzeit mit einer mehr oder weniger kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Mitwettbewerber bzw. durch einen abmahnberechtigten Verband rechnen!”.

Es folgt dann die “gute Nachricht”:

“Die gute Nachricht: Unsere Aufgabe ist in erster Linie die Information der Gewerbetreibenden, damit diese sich rechtsprechungskonform verhalten können. … Um Missverständnissen vorzubeugen: Das vorgenannte ist keine Abmahnung!”

Die Verunsicherung bei den Empfängern dieser Mails ist groß, da zum Teil tatsächlich Wettbewerbsverstöße vorhanden sind, die abgemahnt werden können. Unabhängig davon stellt sich die Frage, was dieser Verein eigentlich will. Auf seiner Internetseite www.vfwi.de werden Besucher der Seite aufgefordert, sich über ein Wettbewerbsverstoß zu beschweren. Gleichzeitig werden Besucher der Seite aufgefordert, in dem Verein Mitglied zu werden. Geworben wird mit einer  unbeschränkten Zugriffsberechtigung auf eine der größten Datenbanken mit relevanten Entscheidungen zum Internethandel. Die Kosten der Mitgliedschaft betragen 1,00 Euro im Jahr. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Kostenstruktur der Verein die notwendigen  Mittel, um selbst abzumahnen, eigentlich nicht haben kann. Die Mitgliedsbeiträge scheinen früher einmal höher gewesen zu sein. So berichtet Wortfilter am 02.04.2007 , dass zum damaligen Zeitpunkt noch 50,00 Euro Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag von 50,00 Euro gefordert wurde.

Der Verein droht ferner auf seiner Internetseite Abmahnungen an . Es heißt insofern dort:

“Auch wir kommen nicht umhin, bei hartnäckigen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße abzumahnen, sofern der Adressat auf üblicher Weise vorangegangene Ersuchen, sein Angebot rechtskonform zu gestalten, ignoriert. Im Falle einer von uns ausgesprochenen förmlichen Abmahnung werden keine wie auch immer gearteten Kosten in Rechnung gestellt. Soweit vom Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist der Vorgang unsererseits abgeschlossen.”

Diese Aussage ist unter mehreren Gesichtspunkten interessant. Zum einen gehen wir davon aus, dass der Verein gar nicht aktiv legitimiert ist, um abzumahnen. Die Anzahl der Mitglieder sowie die personelle und finanzielle Ausstattung, selbst abmahnen zu können, muss gerade unter Berücksichtigung der sehr geringen Mitgliedsbeiträge ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Hier hilft es dem Verein auch nicht, wenn er deutlich macht, dass bei einer ausgesprochenen förmlichen Abmahnung keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wer als Verein nicht berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen, kann auch keine Kosten geltend machen. Auch die Aussage, dass mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Vorgang abgeschlossen ist, ist mit Vorsicht zu genießen. Immerhin handelt es sich um eine strafbewehrte Erklärung, die, das zeigt das Beispiel E-Tail , durchaus erhebliche Folgekosten haben kann. Viele Abgemahnte sehen zuerst einmal die Abmahnkosten und unterschreiben mehr oder minder ungesehen alles, was ihnen vorgelegt wird, wenn die Abmahnkosten gering sind oder erst gar nicht geltend gemacht werden. Dass der Abgemahnte sich in die Gefahr begibt, dass 30 Jahre lang gegen ihn eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, wird oftmals außer Acht gelassen. Zudem ist der angekündigte Hinweis, dass der Abgemahnte vorher, d. h. bevor er abgemahnt wird, gebeten wird, sein Angebot rechtskonform zu gestalten, problematisch. In den uns vorliegenden Mails wird nicht konkret darauf hingewiesen, an welchem Punkt der Internetauftritt wettbewerbswidrig ist.

Sicherlich kann man derartige Mails zum Anlass nehmen, sich über die rechtskonforme Gestaltung seines Internetshops oder seines eBay-Angebotes einmal Gedanken zu machen. Zurzeit können wir eine wie auch immer geartete Reaktion auf dieses Schreiben gegenüber dem Verein jedoch nicht empfehlen.

Stand: 02.01.2008

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/961b0057e5ab46308ed04c75626725ff