uwg-schwarze-liste
Die “schwarze Liste” des neuen UWG ab dem 30.12.2008
Folgende Punkte aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sind “ohne wenn und aber” wettbewerbswidrig:
Eine Erläuterung zu den einzelnen Punkten im Rahmen der Begründung des UWG finden Sie am Ende des Textes
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Aktuell: Schwarze Liste Nr. 28: “Du, kauf mal…” Aufforderung an Kinder, etwas zu kaufen, kann wettbewerbswidrig sein (BGH)
Anhang (zu § 3 Abs. 3 UWG)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als “gratis”, “umsonst”, “kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren
Zu Anhang Nr. 1
Nach Nummer 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 1 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe des Unternehmers, er habe einen bestimmten Verhaltenskodex im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E unterzeichnet, unzulässig. Es braucht dabei nicht ausdrücklich
behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden eingehalten. Denn der Verkehr
erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf die Unterzeichnereigenschaft.
Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung zur Werbung mit bestimmten
Normen.
Zu Anhang Nr. 2
Unzulässig nach Nummer 2 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 2 des Anhangs I der
Richtlinie) ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen. Die Erfüllung
des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen
die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vorwurf knüpft allein an
die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.
Zu Anhang Nr. 3
Nach Nummer 3 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, eine öffentliche oder andere Stelle habe einen bestimmten
Verhaltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E gebilligt. Denn damit wird über eine
wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen Selbstverpflichtung getäuscht.
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Zu Anhang Nr. 4
Nach Nummer 4 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie) ist
auch die unwahre Angabe unzulässig, eine geschäftliche Handlung des Unternehmers oder
eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten
Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für die geschäftliche Entscheidung
des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen Stellenwert, der sich daraus
ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine besondere Güte des Unternehmens
oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten lassen.
Zu Anhang Nr. 5
Nach Nummer 5 Satz 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten
Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt, hinreichende
Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen (in der Sprache der Richtlinie: “ein gleichwertiges Produkt”)
zu diesem Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu
können. In Abgrenzung zu der folgenden Nummer 6 des Anhangs ist der Begriff “gleichartige
Waren oder Dienstleistungen” eng auszulegen. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn
die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichwertig und aus Sicht des Verbrauchers austauschbar
sind. Dabei können auch subjektive Gesichtspunkte, wie der Wunsch nach Erwerb
eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.
Nummer 5 Satz 2 des Anhangs regelt die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich
der Angemessenheit des nach Nummer 5 Satz 1 maßgeblichen Zeitraums. Danach obliegt es
dem Unternehmer, die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung darzulegen und zu
beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum zwei Tage unterschreitet.
Damit wird der in der aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 5 UWG enthaltene Bevorratungszeitraum
von zwei Tagen übernommen, soweit diese Zwei-Tages-Frist auch dort schon als
Darlegungs- und Beweislastregelung zu verstehen war. Die Vorgaben der Richtlinie und das
Prinzip der Vollharmonisierung fordern eine Aufgabe der so verstandenen Zwei-Tages-Frist
nicht. Denn die Beweislast wird nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie vom innerstaatlichen
Recht bestimmt. Außerdem entspricht die Beweislastumkehr in Nummer 5 Satz 2 des Anhangs
dem in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehenen Beweiserleichterungsgebot zugunsten
von Verbrauchern.
Zu Anhang Nr. 6
Nach Nummer 6 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 6 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die beworbenen Waren oder
Dienstleistungen abzusetzen. Anders als nach Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, wel64
che Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder
Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die Unlauterkeit wird durch den
Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als
die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es sich bei den beworbenen
Leistungen um Sonderangebote handelt.
Zu Anhang Nr. 7
Nach Nummer 7 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien, allgemein
oder zu bestimmten Bedingungen, nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um den
Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes
Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht
besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden Information
zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in Anlehnung an den
Ausdruck “informed decision der englischen Sprachfassung als “informierte Entscheidung”
bezeichnet).
Zu Anhang Nr. 8
Wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher vor Abschluss des Geschäfts in einer anderen
als der Amtssprache am Ort seiner Niederlassung kommuniziert hat, ist es nach Nummer 8
des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie) unzulässig, für die
Erbringung von Kundendienstleistungen eine davon abweichende Sprache zu verwenden,
ohne den Verbraucher vor Geschäftsabschluss darüber aufgeklärt zu haben. Die Irreführung
besteht in der enttäuschten Erwartung des Verbrauchers, auch die Kundendienstleistungen
würden in der von der Landessprache des Unternehmers abweichenden, vor dem Abschluss
des Geschäfts verwendeten Sprache erbracht. Nicht erfasst ist der Fall, dass das Geschäft in
der Landessprache des Unternehmers angebahnt worden ist, dann aber in einer anderen
Sprache abgewickelt wird. Hier bedarf es einer Unterscheidung danach, ob die Leistung in
einer dem Verbraucher geläufigen oder in einer dritten Sprache erbracht wird, weshalb für ein
Verbot ohne Wertungsvorbehalt kein Raum ist.
Aus der englischen (“after-sales service”) und der französischen Textfassung (“service aprèsvente”)
der Richtlinie ergibt sich unmissverständlich, dass es bei dieser Bestimmung allein um
Kundendienstleistungen, also nachvertragliche Serviceleistungen geht.
Zu Anhang Nr. 9
Nach Nummer 9 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfä65
higkeit von Waren oder Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienstleistungen,
deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z. B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein technisches
Gerät der Fall sein kann.
Zu Anhang Nr. 10
Unzulässig ist es nach Nummer 10 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 10 des Anhangs
I der Richtlinie), in Bezug auf ein Waren- oder Dienstleistungsangebot bestimmte Rechte
als Besonderheit hervorzuheben, die nach der Gesetzeslage ohnehin bestehen.
Zu Anhang Nr. 11
Nach Nummer 11 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 11 des Anhangs I der Richtlinie)
ist Werbung unzulässig, bei der es sich um eine als redaktionelle Information getarnte entgeltliche
Verkaufsförderungsmaßnahme handelt. Der Unternehmer darf redaktionelle Inhalte nicht
für Verkaufsförderung einsetzen, die er finanziert, wenn sich dies weder aus dem Inhalt noch
aus der Art der Darstellung ergibt. Die Regelung entspricht dem presserechtlichen Gebot der
Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Sie gilt nicht nur für Printmedien, sondern
auch für alle elektronischen Medien, insbesondere Hörfunk, Fernsehen und Telemedien und
auch für redaktionelle Beiträge im Internet. Erfasst wird auch “product placement, wenn für
die Einbeziehung der Ware oder Dienstleistung in einen redaktionellen Kontext ein Entgelt
gefordert wird und dem Erkennbarkeitsgebot nicht genügt wird. Denn eine solche Tarnung der
Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre an sich kritische
Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen. Dadurch wird ihnen die Möglichkeit
genommen, sich auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung einzustellen und entsprechend
darauf zu reagieren. Die Regelung entspricht den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung
zu getarnter Werbung und “product placement entwickelt hat.
Nach Nummer 11 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie bleibt die weiter oben näher bezeichnete
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) von Nummer 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie unberührt.
Damit hat der Richtliniengeber Artikel 3 Abs. 4 der hier umzusetzenden Richtlinie Rechnung
getragen, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer
geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen der Richtlinie kollidieren, diesen
vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Nummer 11 Satz 2 des Anhangs
I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches Recht umgesetzt zu werden, weil
ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt, dass speziellere Regelungen den allgemeinen
vorgehen (lex specialis derogat legi generali).
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Zu Anhang Nr. 12
Nach Nummer 12 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 12 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner Familie drohe für den Fall
des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung eine bestimmte
Gefahr. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen, bei denen das Gefühl der Angst
ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen Erwägungen des Verbrauchers
verdrängt werden.
Zu Anhang Nr. 13
Nach Nummer 13 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 13 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung zu werben, die der Ware oder Dienstleistung
eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn der Unternehmer damit die Absicht verfolgt,
über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Regelung steht neben § 4 Nr. 9 Buchstabe a
UWG und dem Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG-E. Anknüpfungspunkt
für die Irreführung ist allerdings – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend –
ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung. Anders als die genannten Vorschriften
betrifft die Regelung deshalb nicht die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger
Kennzeichen. Im Übrigen wird der Tatbestand dieser Nummer nur erfüllt, wenn
die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt ist.
Zu Anhang Nr. 14
Nach Nummer 14 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie)
sind die Einführung, das Betreiben und die Förderung sogenannter Schneeball- und Pyramidensysteme
unzulässig. Dass von Nummer 14 anders als nach der deutschen Textfassung
der Richtlinie nicht nur Schneeball-, sondern auch Pyramidensysteme erfasst sind, folgt aus
anderen Sprachfassungen (z. B. der englischen Fassung mit dem Ausdruck “a pyramid promotional
scheme und der französischen Fassung mit dem Ausdruck “un système de promotion
pyramidale”).
Schneeballsysteme sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der Veranstalter
zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit den durch
dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt. Pyramidensysteme
sind Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene
Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt.
Solche Wettbewerbssysteme sind schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG
unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des progressiven Charakters des
Systems sinken, was unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher nicht erkennen. Nach § 16
Abs. 2 UWG können derartige Verkaufsförderungsmaßnahmen auch strafbar sein.
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Zu Anhang Nr. 15
Nach Nummer 15 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 15 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben
oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der Herbeiführung der
irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus Anlass der Geschäftsaufgabe
oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditionen
abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick auf die angebliche
Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders günstigen Angeboten
geworben hat.
Zu Anhang Nr. 16
Durch Nummer 16 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 16 des Anhangs I der Richtlinie)
soll der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verhindert werden, die angeblich die Gewinnchancen
eines Glücksspiels erhöhen können. Der Begriff des Glücksspiels ist gemeinschaftsrechtlich
auszulegen. Es dürfte sich um Spiele handeln, bei denen der Gewinn vom
Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn anders als bei Wettbewerben, Preisausschreiben
und Gewinnspielen einen geldwerten Einsatz voraussetzt.
Zu Anhang Nr. 17
Die Nummern 17 und 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummern 31 und 19 des Anhangs
I der Richtlinie) stehen im Zusammenhang mit den Transparenzklauseln des § 4 Nr. 5
und Nr. 6 UWG. Durch Nummer 17 soll verhindert werden, dass der Verbraucher zur Teilnahme
an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst wird, bei denen entweder die
beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie nicht vergeben
werden, oder bei denen der Preis oder Vorteil jedenfalls von einer Geldzahlung oder einer
Kostenübernahme abhängt. Der Unterschied zwischen Nummer 17 und Nummer 20 besteht
darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, dass ihm ein Gewinn
oder sonstiger Vorteil schon sicher sei, während ihm in den Fällen der Nummer 20 eine Gewinnchance
vorgetäuscht wird.
Durch derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4
Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen
klar und eindeutig anzugeben, und gegen das nach § 4 Nr. 6 UWG bestehende
Verbot, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung
abhängig zu machen. Dieses Transparenzgebot und Koppelungsverbot können neben dem
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn sowohl mangelnde Transparenz von
Teilnahmebedingungen als auch eine Koppelung von Gewinnen mit dem Waren- oder Dienstleistungsabsatz
widersprechen den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der
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fachlichen Sorgfalt und sind darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der
Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 18
Nach Nummer 18 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 17 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine Ware oder Dienstleistung
könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen beseitigen. Dieses
Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E, wonach
u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware oder Dienstleistung irreführend
sind.
Zu Anhang Nr. 19
Nummer 19 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 18 des Anhangs I der Richtlinie) regelt
einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebots. Nach dieser Regelung
sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und Bezugsmöglichkeiten
getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu Marktbedingungen abzusetzen,
die für den Unternehmer günstiger als die allgemein üblichen sind.
Zu Anhang Nr. 20
Nummer 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 19 des Anhangs I der Richtlinie) verbietet
es, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben überhaupt anzubieten, wenn dahinter nicht
auch die Absicht steht, einen Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben. Durch
derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4 Nr. 5
UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen
klar und eindeutig anzugeben. Dieses Transparenzgebot kann aber neben dem Anhang zu
§ 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn mangelnde Transparenz von Teilnahmebedingungen
widerspricht den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der fachlichen
Sorgfalt und ist darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher
wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 21
Nach Nummer 21 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 20 des Anhangs I der Richtlinie)
dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten werden, wenn der Abnehmer
gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen, die unvermeidbar mit
dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung verbunden
sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des
Preises im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E.
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Zu Anhang Nr. 22
Nach Nummer 22 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 21 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig, wenn damit der unrichtige
Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn damit werden mittelbar
das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht.
Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben, die
auch nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch insoweit weiter gefasst, als es
– anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf ankommt, ob es sich bei der
Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufgemachten Angebots um ein von
Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt, um von Folgeverträgen zu
profitieren.
Zu Anhang Nr. 23
Nach Nummer 23 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 22 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischen Handelns unzulässig. Dies
kommt z. B. in Betracht, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrieb einer Ware oder
einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären Zwecken.
Zu Nummer 24
Nach Nummer 24 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 23 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung sei in einem anderen
Mitgliedstaat als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.
Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
Zu Anhang Nr. 25
Nach Nummer 25 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, einen Verbraucher dadurch unter Druck zu setzen, dass ihm der – falsche
oder gar zutreffende – Eindruck vermittelt wird, er könne die Geschäftsräume erst verlassen,
wenn er sich auf einen Geschäftsabschluss einlässt. Unerheblich ist dabei, ob sich der Unternehmer
zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar macht.
Zu Anhang Nr. 26
Umgekehrt ist es nach Nummer 26 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 25 des Anhangs
I der Richtlinie) unzulässig, wenn der Unternehmer den Verbraucher in der Wohnung
aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt, diese zu verlassen oder nicht dorthin zurück zu
kehren. Dieses Verhalten stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 11
UWG dar und kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB
strafbar sein. Wie bei Nummer 25 kommt es aber nicht darauf an, ob die Schwelle zur Strafbarkeit
erreicht wird. Eine Ausnahme von diesem Verbotstatbestand gilt für Besuche, die der
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Durchsetzung vertraglicher Rechte des Unternehmers dienen und deshalb rechtlich nicht zu
beanstanden sind. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den Verbraucher eine vertragliche Mitwirkungspflicht
trifft, die das Aufsuchen seiner Wohnung erforderlich macht.
Zu Anhang Nr. 27
Nach Nummer 27 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 27 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus einem Versicherungsverhältnis
dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die zum
Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine Leistungsbegehren oder
sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen dieser Art waren, da es sich
um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht geregelt.
Zu Anhang Nr. 28
Nach Nummer 28 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb von Waren oder
zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für die Aufforderung,
Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, die Leistungen
für die Kinder zu beziehen. Der Begriff “Kind” ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Er kann
also nicht vom deutschen Rechtsverständnis her ausgelegt werden. Seine Definition bleibt der
Rechtsprechung vorbehalten.
Von Nummer 28 werden auch geschäftliche Handlungen erfasst, die schon nach § 4 Nr. 2
UWG unlauter sind. Allerdings ist der Anwendungsbereich von Nummer 28 weiter, weil es
anders als nach § 4 Nr. 2 UWG nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer die geschäftliche
Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt.
Nach Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie gilt Satz 1 dieser Nummer unbeschadet
der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des Artikel 16 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmung ist aber die inhaltsgleiche
Regelung des Artikel 3e Buchstabe g der weiter oben näher bezeichneten Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) getreten. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der hier umzusetzenden Richtlinie
trägt Artikel 3 Abs. 4 dieser Richtlinie Rechnung, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,
die besondere Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen
der Richtlinie kollidieren, diesen vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend
sind. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches
Recht umgesetzt zu werden, weil ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt,
dass speziellere Regelungen den allgemeinen vorgehen (lex specialis derogat legi generali).
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Zu Anhang Nr. 29
Nach Nummer 29 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung oder Verwahrung
unbestellter Waren als aggressive geschäftliche Handlung unzulässig. Die Unlauterkeit ergibt
sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es bestünden bereits vertragliche
Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es einem Verbraucher unangenehm
oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben. Die Kundenwerbung
durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als Verschleierung des Werbecharakters
der geschäftlichen Handlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die Zusendung
nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es sich um Ersatzleistungen
nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handelt. Da allerdings Ersatzlieferungsklauseln
zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische Bedeutung.
Zu Anhang Nr. 30
Nach Nummer 30 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 30 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die ausdrückliche Angabe unzulässig, Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers
seien gefährdet, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss komme. Ein solches Verhalten ist
auch jetzt schon nach § 4 Nr. 1 UWG wegen der unzulässigen Ausübung moralischen Drucks
unlauter. Denn der Verbraucher sieht sich u. U. mit dem moralischen Vorwurf mangelnder
Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert. Allerdings sind derartige Auswirkungen
für die Erfüllung des Verbotstatbestands der Nummer 30 nicht erforderlich.
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