uwg-2015
Neue Abmahngründe? Neues UWG ist am 10.12.2015 in Kraft getreten
Eine Abmahnung resultiert in der Regel aus Ansprüchen aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Am 10.12.2015 ist eine Neufassung des UWG inKraft getreten.
Hintergrund der letzten UWG-Änderung wie auch dieser Überarbeitung war die Richtlinie aus 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Zur jetzt aktuellen Änderung des UWG kam es in erster Linie, weil die Anpassung des UWG an die UGP-Richtlinie offensichtlich nicht ausreichend war. Überspitzt gesagt könnte man auch sagen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit die UGP-Richtlinie nicht sorgfältig und vollständig in das UWG eingearbeitet hatte. Zum anderen hatten bestimmte Tatbestände im UWG schlichtweg keine Grundlage mehr aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung. Hierzu gehörte bspw. die Verknüpfung von Gewinnspielen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware.
Droht jetzt eher eine Abmahnung?
Die eindeutige Antwort lautet: Nein. Die wesentlichen Regelungen bleiben erhalten. Es ändert sich in einigen Punkten in erster Linie die Paragrafennorm. Während in der Vergangenheit bspw. bei falschen AGB oder einem Verstoß gegen bspw. gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften der sogenannte Vorsprung durch Rechtsbruch § 4 Nr. 11 UWG geregelt war, ist dieser nunmehr in § 3 a UWG geregelt. Eine Abmahnung, die sich somit aktuell noch auf § 4 Nr. 11 UWG bezieht, diese Norm gibt es nicht mehr, verdeutlicht, dass der Abmahner rechtlich nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Eine Erweiterung in wettbewerbsrechtlichen Handlungen gibt es jedoch schon:
Irreführung jetzt nicht mehr nur gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig
Von der Definition her erweitert wurde der Irreführungstatbestand des § 5 UWG. Eine Irreführung definiert sich aktuell nach § 5 UWG wie folgt:
“Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.”
Damit wir klargestellt, dass eine Irreführung nicht nur gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig ist, sondern auch gegenüber “sonstigen Marktteilnehmern”.
“Marktteilnehmer” sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Vereinfacht gesagt ist somit jeder betroffen, der in irgendeiner Form mit der Ware oder Dienstleistung zu tun hat.
Agressive Geschäftpraktiken auch im B2B wettbewerbswidrig
Eine Erweiterung auf das Geschäftsverhältnis zwischen Gewerbetreibenden (B2B-Geschäfte) gibt es gem. § 4 a UWG auch bei sogenannten aggressiven geschäftlichen Handlungen. Diese Norm findet in der Praxis nur selten Anwendung. Es geht letztlich darum, dass die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauchers oder eines Marktteilnehmers erheblich beeinträchtigt wird durch
– Belästigung
– Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt
– unzulässige Beeinflussung
Eine unzulässige Beeinflussung, und hier kann es interessant werden, liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder dem Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Diese Norm kann gerade im B2B-Bereich in einzelnen Konstellationen unter Umständen wirklich interessant werden.
Einschränkung bei der Herkunftstäuschung
Bisher regelte der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (die sogenannte schwarze Liste), dass eine geschäftliche Handlung unzulässig ist bei einer Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
In der Neufassung ist dies nur noch dann eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn die Werbung für die Ware oder Dienstleistung der eines bestimmten Herstellers ähnlich ist. Da der Anbieter nicht zwangsläufig Hersteller sein muss, ist somit seine eigene Werbung nicht mehr entscheided, sondern nur noch die des Herstellers.
Fazit
In der Abmahnpraxis wird sich durch das neue UWG nach unserer Einschätzung kaum etwas ändern. In erster Linie ging es um die Anpassung des UWG an die UGP-Richtlinie. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gerichte bereits vor der Gesetzesänderung verpflichtet waren, das UWG richtlinienkonform auszulegen. Dies konnte zur Folge haben, dass, wie bspw. bei den Gewinnspielen, etwas im UWG als wettbewerbswidrig galt, was gar nicht mehr wettbewerbswidrig war.
Diese Punkte sind nunmehr angepasst worden.
Forderung von Abgemahnten, das System Abmahnung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich zu reformieren, bspw. dahingehend, dass für eine Abmahnung keine Kostenerstattung, somit Abmahnkosten, mehr verlangt werden können, waren nicht Thema des nun geänderten UWG. So wie es aussieht, wird dies auch zukünftig im UWG keine Berücksichtigung finden.
Stand: 15.12.2015
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