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Abkürzung “UVP” für “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” ist nicht mehr wettbewerbswidrig (BGH) 

Durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/07, ist die Verwendung der Abkürzung “UVP” für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr wettbewerbswidrig. Nach der bisherigen Rechtslage galt eine derartige Abkürzung ohne weitere Erläuterung als irreführend und wettbewerbswidrig, da nach Ansicht der Rechtsprechung der Verbraucher den Begriff “UVP” nicht einordnen konnte. Auch der Verbraucher hat dazu gelernt, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt. Die Verwendung der Abkürzung “UVP” ohne weitere Erklärung ist nicht mehr wettbewerbswidrig.

In der Entscheidung heißt es: “Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe UVP nicht irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe “UVP” im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Dem gegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung “systemwidrig” erfolgt und, wie das Berufungsgericht meint, “u.P.” oder “u.P.e.” lauten müsste. Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe “UVP, wenn sie ihn im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von “unverbindliche Preisempfehlung” verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von “UVP” als Abkürzung von “Unweltverträglichkeitsprüfung” aus der Sicht das angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel “UVP”, wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt wird.”

Der BGH hat in dieser Entscheidung im Übrigen auch die Formulierungen “empfohlener Verkaufspreis” und “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” als nicht irreführend und somit wettbewerbswidrig angesehen.  Durch den Abmahner war gerügt worden, dass die Unverbindlichkeit des Verkaufspreises in der Angabe fehlte.

Die bisherige Abmahnfalle UVP-Abkürzung ohne Erläuterung ist somit hinfällig geworden. Gleiches gilt für bereits abgegebene Unterlassungserklärungen, wobei diese nicht einfach auf Grund der aktuellen Rechtsprechung missachtet werden dürfen. Vielmehr ist hier eine Kündigung der Unterlassungserklärungen auf Grund der geänderten Rechtslage notwendig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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