Urheberrecht Urteil 8

Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

Der Schadenersatz des Urheberrechtsinhabers bei Raubkopien ist nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu beziffern.

LG Stuttgart, Urteil v. 17.07.2000, Az. 11 KfH 158/99, CuR 2000, 663 ff.

In dem vor dem Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte ein Softwarehaus Raubkopien von Microsoftsoftware vertrieben. Das Landgericht hatte sich mit der Frage beschäftigt, wie hoch der Schaden bzw. der Bereichungsanspruch von Microsoft sei. Bei Urheberrechtsverletzungen wird in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geurteilt. Schadenersatz ist demzufolge in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Eine fiktive Berechnung erfolgt deshalb, weil der Urheberrechtsinhaber die Raubkopien in der Regel nicht lizenzieren würde. Abgestellt wird hierbei auf den Schaden, der durch den Entgang der fiktiven Lizenzgebühren entstanden wäre bzw. auf den Wert der Lizenzgebühr, um die der Raubkopierer aufgrund des Eingriffs in die Urheberrechte ohne Lizenzierung bereichert ist. Der Schaden besteht deshalb nicht im Handelabgabepreis, sondern im entgangenen Gewinn für die Lizenzerteilung bzw. dem Wert der gegenüber dem Urheberrechtsinhaber ersparten Lizenzgebühr, wobei hierzu konkrete Angaben zu machen sind. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO sah das Gericht als nicht möglich an.

Das Urteil beleuchtet die Berechnungsmethode für Schadenersatz bei Raubkopien, wie Sie im Internet häufig vorkommen. Mangelndes Unrechtsbewusstsein ist häufig die Ursache dafür, dass die Inhaber von Homepage Raubkopien oder gekrackte Programme auf ihre Seiten stellen bzw. zu solchen Seiten verlinken. Die daraus resultierenden Schadenersatzforderungen der Softwareunternehmen sind zum Teil erheblich.

Tipp:

Keine Raubkopien ins Netz stellen, nicht einmal darauf verlinken!

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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