Urheberrecht Urteil 2

Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

Das Verwenden einer Wortmarke auf einer privaten Homepage, die nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, stellt keine Verletzung des Markengesetzes dar.

OLG Schleswig, Urteil v. 19.12.2000, Az. 6 U 51/00, CuR 2001, S. 465 ff.

Der Domain-Inhaber hatte auf seiner Seite unter der Rubrik “Fundgrube” die Geschichte der “Kleinen Leute von Swabedoo” aufgeführt. Der Nutzer konnte diese Geschichte lesen und herunter laden, wobei kein Entgelt verlangt wurde. Das Oberlandesgericht hatte eine  Markenrechtsverletzung nicht angenommen, da die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet worden ist. Ein Handeln des Verkehrs sei jede wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu dienen bestimmt sei. Hierbei ist regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Domain-Inhaber verschiedene Links auf die Seiten anderer Internetanbieter unterhält, die geschäftliche Zwecke verfolgen. Das Gericht stellt hierbei darauf ab, dass die Verweisungsadressen selbst die Wortmarke nicht enthielten.

Gerade hinsichtlich der angesprochenen Frage der Links auf markenrechtsverletzenden Seiten hat das Gericht nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass sich der Domain-Inhaber von dem Inhalt der angebotenen Links distanziert, diese als solche kennzeichnet und sie sich  nicht zu eigen macht.

Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Seiten des Domain-Inhabers um ein privates oder geschäftliches Angebot handelt, wurde im übrigen, und das ist interessant, auf die Gesamtgestaltung der Seite abgestellt. Da vorliegend der Domain-Inhaber private Ansichten und  seinen Lebenslauf ins Netz gestellt hatte, nahm das Gericht an, dass keine geschäftliche Tätigkeit gegeben sei.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Domain-Inhaber, die im übrigen urheberrechtlich geschützte Geschichte, nicht im Original verwandt hat. Vielmehr wurde eine Bearbeitung verwendet, so dass das Urheberrecht, dass in einem anderen Fall verletzt wäre, hier zumindest seitens des Urheberrechtsinhabers nicht tangiert ist.

Tipp:

Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen auf Internetseiten! In der Regel ist ferner anzuraten, Links so zu kennzeichnen, dass diese als solche zu erkennen sind. Auf jeden Fall ist das so genannte Inline-Framing ohne Hinweis zu vermeiden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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