Spamming Urteil 3

Spamming

 

  • In diesem Fall ist der Suchmaschinenbetreiber in der Regel nicht wettbewerbsrechlicher Mitstörer.
  • Eine Prüfungspflicht hinsichtlich wettbewerbspflichtiger Inhalte besteht für Suchmaschinenbetreiber nicht.
  • Eine Sperrung von Links ist dem Suchmaschinenbetreiber gem. § 5 Abs. IV TDG nicht zumutbar.
  • LG Frankfurt, Urteil v. 05.09.2001, Az. 3/12 O 107/01, CuR 2002, Seite 220 (rechtskräftig)

    Als “Index-Spamming” bezeichnet man die Eintragung von Links auf Suchmaschinen durch spezielle Programme mit der Folge, dass bei der Eingabe bestimmter Begriffe eine bestimmte Internetseite überdurchschnittlich häufig angegeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin Inhaberin einer Wortmarke, die Antragsgegnerin, Betreiberin des Internetportals www.web.de. Im Rahmen dieses Portals wird auch eine Suchmaschine betrieben. Gibt man in dieser Suchmaschine die Wortmarke der Antragstellerin ein, werden 981 Treffer, d. h., über 80 % mit einer bestimmten Seite verlinkt. Der Link verweist auf eine deutschsprachige Homepage.

    Die Antragsstellerin hatte beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, für das Arzneimittel mit der bestimmten Wortmarke zu werben. Das Landgericht hat angenommen, dass schon rein begrifflich die Tätigkeit von web.de nicht als Werbung zu qualifizieren sei sondern lediglich Links zur Homepage verknüpft werden.

    Gem. § 5 Abs. IV TDG bleiben die Verpflichtungen der Dienstanbieter zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen unberührt, wenn der Dienstanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und die Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Eine Kenntnis ergibt sich in der Regel erst durch ausdrückliche Information, hier durch Rechtsanwaltschreiben der Antragstellerin.

    Suchdienstinhalte sind nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes fremde Inhalte. Eine Prüfungspflicht ist dem Suchmachschineninhaber nicht, allenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Begründet wird dies mit der explodierenden Anzahl von Internetdomain und der Schlüsselfunktion von Suchmaschinen für Funktionen des Internets zu. Es bestehe deshalb ein Allgemeininteresse daran, die Leistungsfähigkeit dieser notwendigen Einrichtungen zu erhalten. Es gebe jedoch auch Allgemeininteressen, die vor der Leistungsfähigkeit von Suchmaschinen zurückzutreten hätten, wie z. B. Kinderpornographie oder organisierte Computerkriminalität.

    Obwohl sich gezeigt habe, dass andere Suchmaschinenbetreiber wie Fireball, Infosic und Lycos hinweise auf die wertgegenständliche Marke unterbunden hätten, verneint die Kammer eine Zumutbarkeit einer Sperrung.

    Das Landgericht Frankfurt hat in gleicher Frage das Onlinemarketingunternehmen, dass das Index-Spamming technisch durchgeführt hat, in diesem Urteil als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Anmerkung: Vergleichen Sie hierzu auch das Urteil des LG Frankfurt CuR 2002, Seite 222 f.

     

    Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

     

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