Spamming Urteil 2

Spamming

 

Leitsatz:

 

  1. Die Äußerung gegenüber einem Gewerbetreibenden, es bestände wenig Interessen an Angeboten per e-Mail, ist auslegungsbedürftig und beinhaltet keine Ablehnung in die Zusendung von e-Mails mit werbenden Inhalt.

  2. Die Weitergabe einer e-Mail-Adresse an einem Gewerbetreibenden lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails einverstanden ist.

Amtsgericht Rostock, Az. 42 C 410/01, CuR 2002, 613 f

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung der Zusendung von unaufgeforderten Werbe-e-Mails. Der Zusendung der e-Mails waren telefonische Kontakte vorausgegangen, wobei eine Mitarbeiterin der Kläger die e-Mail-Adresse der Kläger an die Beklagte herausgegeben hatte unter dem Hinweis, dass wenig Interesse an Angeboten per e-Mail bestehe.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung von weiterer Zusendung von e-Mails abgewiesen. 

Die Zusendung von e-Mails sei nicht rechtswidrig erfolgt. 

Die Kläger hätten konkludent in die Versendung der Werbe-e-Mail eingewilligt.

Die Äußerung der Mitarbeiterin der Kläger, diese hätten wenig Interesse an Angeboten per e-Mail sei gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Im Ergebnis durfte nach Ansicht des Gerichtes ein objektiver Empfänger die Erklärung der Mitarbeiterin so verstehen, dass diese Äußerung kein Verbot enthalte, e-Mails mit werbendem Inhalt an die Kläger zu übersenden.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt in einer Weitergabe einer e-Mail-Adresse grundsätzlich der Schluss, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails einverstanden sei.

Eine ausdrückliche Weigerung, sowohl die e-Mail-Adresse herauszugeben bzw. deutlich zu machen, dass eine Zusendung von e-Mails nicht erwünscht sei, sei auch ohne Verletzung der Regel des höflichen Umgangs möglich.

Tipp:

Wer keine Werbe-e-Mails haben möchte, sollte seine e-Mail-Adresse auf ausdrückliche Anfrage nicht herausgeben und zudem deutlich sagen, dass er keine Werbe-e-Mails wünsche.

Höflichkeitsfloskeln können hier unter Umständen als Einwilligung aufgefasst werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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