Sonstiges Urteil 9

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Bei Werbung in einem TV-Werbespot für Minutenpreise für Telefongespräche müssen die weiteren Kosten, die dem Verbraucher entstehen, ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen dem Minutenpreis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

LG Rostock, Urteil vom 12.04.2001, Az. 3 O 150/01 (rechtskräftig), MMR 2001, S. 63

Die Parteien sind Rechtsstreit sind TK-Unternehmen. Die Verfügungsbeklagte bietet einen Telefontarif an, der nur dann nutzbar ist, wenn vom Telefonkunden über die Grundgebühr des Telefonanschlusses hinaus ein zusätzlicher monatlicher Festpreis von DM 9,90 gezahlt wird.  Es besteht ferner eine vertragliche Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Die Beklagte hatte mit einem Werbespot geworben, in dem lediglich die Minutenpreise für Telefongespräche, abhängig von der Entfernung angegeben waren. Für 5 Sekunden war im unteren Bildrand ein durchlaufender Text zu lesen:

“für 9,90 DM extra im Monat bei 3 Monaten Laufzeit”.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte gem. §§ 1, 3 UWG, 1 Abs. 6 PangV verpflichtet sei, die für den Verbraucher entstehenden Kosten hinreichend deutlich zu machen. Im Werbespot werden die Minutenpreise zwar blickfangmäßig hervorgehoben, durch  die weiteren optischen Reize des Werbespots und der Tatsache, dass der Fließtext mit Hinweis auf die Grundgebühr und die Vertragsdauer nur wenige Sekunden zu erkennen sei, werden nach Ansicht des Gerichtes diese Informationen nicht wahrgenommen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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