Sonstiges Urteil 7

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Ein Eintragungsantrag in ein Online-Branchenverzeichnis ohne Preisangabe stellt eine arglistige Täuschung dar, wenn auf die Kostenpflichtigkeit nur durch einen Verweis aufmerksam gemacht wird.

Amtsgericht Mießbach, Urteil v. 01.02.2001, Az. 2 C 836/00, MMR 2001, 837

Gerade bei Online-Branchenverzeichnissen gibt es ein paar schwarze Schafe, die mit allen Mitteln versuchen, kostenpflichtige Einträge zu erschleichen. Im vorliegenden Fall war es so, dass bei einem Eintragungsantrag mit dem der Benutzer wählen konnte, ob er in ein eigentlich kostenpflichtiges Online-Branchenregister eingetragen wird, beim Grundeintrag keine Preisangabe enthalten war. Die ergab sich nur, wenn man einem Sternchen folgte, was auf eine jährliche Gebühr von 198 EURO verwies. Es gab des Weiteren drei Sondereintragungen, die kostenpflichtig waren. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich um eine arglistige Täuschung handelt, da bei einem Kunden der Irrtum erregt werde, der Grundeintrag sei kostenlos. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Grundeintrag in Telefonbüchern und in den Gelben Seiten kostenlos sei, es sei ferner kein Grund zu erkennen, warum die Preisangabe beim Grundeintrag weggelassen worden sei.

Gerade Online-Branchenregister, Branchentelefonbücher oder werbefinanzierte, andere Medien zeichnen sich oftmals dadurch aus, dass sie sich den Auftrag der Kunden durch unlautere Mittel erschleichen. Prüfen Sie daher genau, ob Sie wussten, was Sie unterschrieben. Oftmals  sind derartige Ansprüche jedoch nicht durchsetzbar, da der Kunde nicht vollständig über das informiert war, was er hier eigentlich beauftragt hat. In diesem Fall empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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