Sonstiges Urteil 8

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Die zeitliche Befristung von Telefonkarten, ohne nach Ablauf der Frist unverbrauchte Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte anzurechnen, ist unwirksam.

BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00, MMR 2001, 806 f.

Die deutsche Telekom befristet Telefonkarten auf einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten. Seit Oktober 1998 ist auf den Karten der Zusatz “gültig bis…” aufgedruckt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr endgültig festgestellt, dass die Gültigkeitsbefristung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Gemäß § 9 Abs. I AGBG werden Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Befristung von Telefonkarten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Telekom zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest bei dem Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Eine derartige Regelung hat die Telekom jedoch nicht getroffen.

Sollten Sie daher im Besitz einer abgelaufenen Telefonkarte sein, könne Sie diese umtauschen. Die Telekom selbst bietet an, max. 3 Karten in einer T-Punkt-Niederlassung umzutauschen. Mehr Karten können durch Zusendung an die deutsche Telekom Card – Service GmbH  umgetauscht werden. Im Internet findet sich hierzu ein Umtauschformular.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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