Sonstiges Urteil 4

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Das Angebot eines gebrauchten Gegenstandes bei einer Internetauktion mit dem Zusatz “Verhandlungsbasis” und “Hier nicht bieten”, hat keinen wirksamen Kaufvertrag entsprechend den Nutzungsbedingungen des Auktionshauses zur Folge.

AG Kerpen, Urteil v. 25.05.2001, Az. 21 C 53/01, MMR 2001, 711

Der Beklage bot bei der Internetauktionsplattform eBay einen PKW zum Verkauf an, mit dem Zusatz “VB: 1.900,00 DM über den Preis lässt sich reden”. Nach den Nutzungsbedingung der Firma eBay beinhaltet die Einstellung auf einer eBay-Seite ein verbindliches Verkaufsangebot  an den Höchstbietenden. Der Kläger bot ein Betrag in Höhe von 655,00 DM für das Fahrzeug.

Das Amtsgericht hat die Klage des Käufers abgewiesen, da nach seiner Ansicht ein Wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte habe durch Einstellung seines Fahrzeuges kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB  unterbreitet, da er erkennbar das Fahrzeug nur zu einem Verhandlungspreis von 1.900,00 DM verkaufen wollte und zudem in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darum bat, von Geboten abzusehen (hier bitte nicht bieten). Das sich der Verkäufer nicht an die Nutzungsbedingungen der Firma eBay gehalten hat, ist für das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ohne Belang.

Tipp:

Vertrauen Sie nicht den Nutzungsbedingungen für Internetauktionshäuser.

Vielmehr kommt es darauf an, welches konkrete Angebot der Verkäufer auf seiner Angebotssteite machte. Die dortigen Bedingungen und Angaben sind für das Zustandekommen des Kaufvertrages verbindlich.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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