Sonstiges Urteil 24

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Der Access-Provider haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässiges Versenden von Faxwerbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6 U 197/01, MMR 2002, 613f. (rechtskräftig)

 

Die Beklagte bietet einen so genannten Freemaildienst an, der es nach Registrierung privaten Nutzern ermöglicht unter anderem kostenlos Telefaxe zu versenden. Diesen Umstand hat sich ein anonym tätiger Gewerbetreibender zu Nutze gemacht indem er an Privatpersonen unbestellte Faxwerbung richtete auf denen eine von der Beklagten vorgegebene Faxnummer als Bestelladresse angegeben war.

Nach Ansicht des Senates steht dem Kläger, ein Wettbewerbsverein, der Unterlassungsanspruch nicht zu. Da kein eigenes Wettbewerbsverhältnis besteht, käme hier nur als Anspruch die wettbewerbsrechtlich Störerhaftung in Betracht. An einer rechtswidrigen Störung fehlt es hier nicht, da zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig ist, dass die unbestellte Sendung von Faxwerbeschreiben wettbewerbsrechtlich anstößig ist. Gleichwohl hat der Freemailbetreiber für dieses verhalten einer ihrer Nutzer nicht als störend einzutreten. Dafür fehlt es hier an den Voraussetzungen einer Mitwirkung der Beklagten an dem Missbrauch des Internetfaxanschlusses für wettbewerbswidrige Zwecke. Der rechtswidrig handelnde Dritte nutzt das von dem Beklagten für einen unbestimmten Kreis von Interessenten bereit gehaltenen Dienstleistungssystem lediglich aus, ohne dass dessen Handeln die Beklagte mit zu vertreten hätte. Ihr fehlt nicht nur die tatsächlich sondern auch die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Faxanschlüsse. Es gilt hier nichts anderes etwa im Verhältnis der Telekom zu ihren Anschlusskunden. In beiden Fällen stellt der Anbieter des Faxanschlusses lediglich die technische Möglichkeit zur Übermittlung von Daten zur Verfügung, ohne dass er für den Inhalt der übermittelten Information verantwortlich ist.

 

Die rechtliche Bewertung erfolgt für den vorliegenden Kontext insbesondere aus § 5 III TDG. Nach diesen Bestimmungen sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Reine Accessprovider sollen danach nicht anders behandelt werden, als die Anbieter von TK-Dienstleistungen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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