Sonstiges Urteil 21
Sonstiges
Leitsatz:
Wegen der zahlreichen Möglichkeiten, Passworte auszuspähen, unter anderem durch den Virus in Form eines so genannten Trojanischen Pferdes, kann bei Abgabe eines Angebotes in einer Internetauktion nicht von einer Identität des Bieters ausgegangen werden.
LG Konstanz, Urteil v. 19.04.2002, Az. 2 O 141/01 A, CuR 2002, 609
Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Wohnmobils in Höhe von 65.000,00 DM, das unter der Identität des Beklagten bei einer Internetauktion versteigert worden sei. Der Beklagte hatte bereits früher an Auktionen teilgenommen, sich entsprechend registrieren lassen und einen Fantasienamen und ein Passwort mit dem Auktionator vereinbart.
Nach Ansicht des Gerichtes war die Klage auf Zahlung des Kaufpreises unbegründet, da der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Beklagte sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages im Wege der Auktion angenommen hat. Der Beklagte selbst bestreitet, sich an der fraglichen Auktion beteiligt zu haben und hat eine Reihe von Möglichkeiten skizziert, auf welche Seite insbesondere seine Passwort von Dritten ermittelt worden sein könnte. Ein Gutachter hatte im Verfahren erläutert, dass es möglich sei, dass das Passwort durch die Verwendung eines Viruses in Form eines so genannten Trojanischen Pferdes entwendet worden sein könnte. Diese Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich des Ausspähens von Passworten, wurden durch den Gutachter unter Bezugnahme auf eigene Erfahrungen erläutert. Das Gericht führt aus, dass es nicht verkennt, dass es kaum erkennbare Interessen Dritten gibt, sich auf diese Weise das Passwort des Zugangs zu verschaffen. Es sei in diesem Zusammenhang durchaus möglich, dass der Beklagte genau mit dieser Möglichkeit rechnen und sich ein Jucks daraus macht, Angebote abzugeben in der Erkenntnis, angesichts der Vielzahl von Fälschungsmöglichkeiten könnte ihn niemand ernsthaft daran festhalten. Wegen der möglichen Manipulationsmöglichkeiten habe der Kläger jedoch nicht dem ihm obliegenden Nachweis geführt, ob der Beklagte tatsächlich das fragliche Angebot auch abgegeben hat.
Dieses Urteil ist als neben der Sache liegend abzulehnen. Tatsache ist zwar, dass der Anbieter einer Auktion nachweisen muss, dass der Beklagte tatsächlich das Angebot abgegeben hat. In der Regel läuft es darauf hinaus, dass der Bieter anzweifelt, selbst das Angebot abgegeben zu haben. Ein Trojanisches Pferd, dass heißt einen Virus, das sich in das Betriebssystem in der Form einnistet, dass es ungefragt Daten an eine e-Mail-Adresse sendet, ist zwar eine theoretische, in der Praxis jedoch und dieses deutet auch das Gericht an, nicht besonders nachvollziehbare Möglichkeit. Dieses Urteil zugrunde gelegt, bestände somit bei jeder Internetauktion die Möglichkeit, dass sich der Bieter in der Art aus der Verantwortung ziehen kann, dass er behauptet, das sein Passwort ausgespäht worden sei. Ganz überzeugt scheint auch das Gericht von der Behauptung des Beklagten nicht gewesen zu sein, da es deutlich macht, dass ein Interesse eines Hackers an dem Passwort der Internetauktion nicht erkennbar sei. Zudem hat der Gutachter nur theoretische Möglichkeiten ausgeführt. Der Nachweis eines Virus auf dem Rechner, von dem das Gebot abgegeben worden sein soll bzw. das Passwort gespeichert war, konnte der Beklagte nicht führen. Dies hätte nach unserer Auffassung durch das Landgericht weitreichender berücksichtigt werden müssen
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