Sonstiges Urteil 18

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Die Nutzung eines fremden Namens als Metatag stellt eine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB da.

LG Hamburg, Urteil v. 06.06.2001, Az. 406 O 16/01, CuR 2002, 374 f.

Der Kläger ist ein bekannter Rechtsanwalt, die Beklagte informiert unter anderem über Urteile, die dieser Anwalt erstritten hat. Dabei wird auf der Seite der Name des Anwalts als Metatag verwendet. Metatag´s sind nicht sichtbare Angaben im HTML-Code, die eine Einordnung der Seite bei Suchmaschinen ermöglichen.<

Das Gericht hat einem Unterlassungsanspruch des Klägers Recht gegeben, da die Verwendung des Namens des Klägers als Metatag gegen § 12 BGB verstößt. Der Schutz des § 12 BGB erstreckt sich auf jede beliebige Verwendung des Namens einer Person und zwar im Privat- wie auch im Geschäftsleben. Erfasst ist auch die Anmaßung fremder Namen zur Bezeichnung eines Unternehmens, die mit dem Namensträger nichts zu tun haben. Vorliegend war es so, dass bei Eingabe des Klägernamens in eine Suchmaschine Seiten der Beklagten angezeigt wurden, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers standen. Eine Zuordnungsverwirrung wird in dem Augenblick hervorgerufen, in dem der Suchende den Namen des Klägers als Suchwort eingibt und auf Websites landet, die mit dem Kläger nichts zu tun haben.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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