Sonstiges Urteil 16

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

  1. Derjenige, der in einem Impressum auf einer Internetseite genannt ist, ist für den Inhalt der Seite auch verantwortlich und bspw. passivlegitimiert für Unterlassungsansprüche.
  2. Bei einer im Internet betriebenen Community kann sich der Verantwortliche nicht dadurch entlasten, dass es sich hierbei um automatisierte und massenhafte Vorgänge darstellt oder durch einen mit den Mitgliedern der Community vereinbarten Haftungsausschluss.

LG Köln (“Steffi Graf – Fotos”), nicht rechtskräftig, Urteil v. 05.10.2001, Az. 28 O 346/01, MMR 2002, 254 f.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer Domain und wird auch im Impressum als Ansprechpartner genannt. Auf der Domain können in einer so genannten Community Dritte unter Pseudonym Bilder und Texte einstellen. Dort fanden sich unter anderem auch manipulierte Fotos von Prominenten mit pornografischen Szenen.

Das Landgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestätigt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823, 1004 BGB, § 5 Abs. 1 TDG.

Der Domaininhaber war als Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TDG nach allgemeinen Gesetzen, somit auch nach dem BGB für die Homepage verantwortlich. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes insbesondere aus dem Impressum der Homepage. Der Anbieter macht sich die Inhalte der Seite gemäß § 5 Abs. 1 TDG auch zu Eigen, da sich bei der Community und den Bildern auch Sicht des Nutzers eine Verquickung zwischen den Angeboten des Diensteanbieters und des Fremdinhaltes ergibt. Nach Ansicht des Gerichtes kann sich der Domaininhaber auch nicht dadurch entlasten, dass die Vorgänge im Internet automatisiert und massenhaft sind und hinsichtlich ihrer Inhalte im einzelnen nicht zu kontrollieren und zu überprüfen seien. 

Technische Möglichkeiten, die das Internet bietet, dürfen den Persönlichkeitsrechtsschutz nicht verkürzen. Eine Entlastung ist auch nicht dadurch möglich, dass die Nutzungsbedingungen einen Haftungsausschluss sowie ausführliche Hinweis auf die eigene Verantwortlichkeit der Community vereinbaren, da diese vereinbarende Rechtswirkung innerhalb des Vertragsverhältnisses, d.h. zwischen den Domaininhaber und der jeweiligen Nutzern der Community entfalten können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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