Sonstiges Urteil 14

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

  1. Die private Internetnutzung eines am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PC´s entgegen einer betriebsinternen Richtlinie mit dem Zweck, eine eigene Homepage mit anzüglichen Inhalt in das Internet zu stellen und während der Arbeitszeit pornographisches Bildmaterial aus dem Internet herunterzuladen, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
  2. Erkenntnisse des Arbeitsgebers über Internetnutzung unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn sie nicht auf Grund eines gezielten Ausspähens sondern anlässlich üblicher Wartungsarbeiten am Intranet und Sicherung von Daten auf betriebseigenen Datenträgern gewonnen werden.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000, Az. 1 Ca 504/003, CuR 2002, Seite 226 (nicht rechtskräftig)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeitsplatz des Klägers war mit einem PC ausgestattet, der über einen Internetzugang verfügte. Im Betrieb gibt es eine PC – Richtlinie, die die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt.

Der Arbeitgeber konnte feststellen, dass der Arbeitnehmer von seinem betrieblichen PC aus eine eigene Webseite mit erotischem Inhalt erstellt hatte. Auf einer Partition der betrieblichen Festplatte befanden sich 2790 Bild- und Videodateien mit größtenteils pornographischem Inhalt. Diese Daten waren während der Arbeitszeit des Klägers auf der Festplatte des PC gespeichert worden.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes lag ein außerordentliche Kündigungsgrund gem. § 626 Abs I BGB vor. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Nach Ansicht des Gerichtes hat der Arbeitnehmer gleich mehrere, schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, nämlich:

  • das private Nutzen des dienstlichen PC´s am Arbeitsplatz
  • das private Nutzen des PC´s während der Arbeitszeit
  • das herunterladen einer erheblichen Menge pornographischen Bildmaterials
  • das Nutzen des betrieblichen Internetzugangs zum Einrichten einer Homepage mit sexuellem Inhalt.

Vorliegend ist die Situation mit einem am Arbeitsplatz befindlichen dienstlichen Telefon vergleichbar. Die für Privattelefonate aufgestellten Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Arbeitsgerichtes auf die private Nutzung des PC und des Internetzugang übertragen. Für bestimmte Nutzungen des Internets, die für den Arbeitnehmer erkennbar mit dem Unternehmenszweck des Arbeitgebers zu wieder laufen, bedarf es nach Auffassung des Gerichtes weder einer Abmahnung noch einer vorherigen ausdrücklichen Regelung. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsgericht die PC-Richtlinie des Arbeitgebers bestätigt hat in der es heißt:

“Jeder Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, dass die Informationstechnologie ausschließlich im Rahmen des Unternehmenszweckes bestimmungsgemäß eingesetzt wird”.

Die hierin angeordnete Ausschließlichkeit der unternehmensbezogenen Nutzung schließt jede private Nutzung aus. 

Da jede Nutzung im Internet eine Datenspur hinterlässt, sei es Dritten möglich, festzustellen, dass der Betrieb des Arbeitgebers mit der Erstellung der erotischen Homepage in Zusammenhang zu bringen ist. Dies sei geeignet, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit erheblich zu beschädigen. Dabei sei von besonderem Gewicht, dass der Arbeitgeber ein Verband der Sportförderung sei, zu dessen Zielen auch die Jugendarbeit zähle. Die Handlungen des Klägers, die einen jugendgefährdeten Inhalt hätten, seinen keinesfalls damit in Einklang zu bringen.

Die Pflichtverstöße des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber festgestellt wurden, seien auch voll und ganz verwertbar und unterliegen keinerlei Verwertungsverbot. In der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass aus der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen gewonnene Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen können. Dies ergibt sich insbesondere dann, wenn der Übertragungsvorgang durch den Arbeitgeber nicht in zulässiger Weise abgehört worden ist. Vorliegend seien jedoch die Daten des Arbeitnehmers auf Datenträger des Arbeitgebers festgestellt und gesichert worden. Datenträger unterliegen keinem  Beschlagvorbehalt. Selbst wenn es dem Arbeitgeber verwehrt gewesen wäre, auf die privaten Daten des Arbeitnehmers zuzugreifen, so könnte dies allenfalls für solche Datenbestände des Arbeitnehmers gelten, welche der Arbeitnehmer selbst als privat gekennzeichnet hat. Dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Datenbestände auf einer Partition abgelegt hatte und dem Arbeitgeber so zu erkennen gab, dass er diese Daten nicht als privat verstanden wissen wollte, kommt ein derartiger Schutz jedoch nicht in Betracht.

Auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Nutzung der Betriebs PC´s nur unzureichend überwacht hat, kommt es nicht an. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1e504ae9bcb345879a6cf925ccfb854e