Sonstiges Urteil 12

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

  1. Die Verantwortlichkeit für Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft grundsätzlich nur den Dienstanbieter, nicht jedoch den die Verbindung herstellenden Netzbetreiber.
  2. Stellt ein Netzbetreiber auf Grundlage eines Telefondienstvertrages einem Kunden die Sprachmehrwertdienste in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, um sittenwidrige Telefonsexgespräche zu führen.

BGH, Versäumnisurteil v. 22.11.2001, Az. III ZR 5/01, MMR 2002, 91 f.

Die Klägerin verlangt von einem Telefonkunden über 20.000,00 DM aus der Nutzung von 0190-Nummern. Nach Behauptung der Beklagten sind die 0190-Nummern angewählt worden, um Telefonsexleistungen zu erhalten.

Der BGH hat angenommen, dass Telefonsexgespräche sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind. Die Telefonleistungen sind dennoch zu zahlen, da sie auf einem zwischen den Parteien geschlossenen wertneutralen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen beruhen.  Insbesondere habe der Netzbetreiber keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchem Zweck in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für den Netzbetreiber nicht kontrollierbar und geht in grundsätzlich nichts an. Das Telefongespräch stellt sich für den Netzbetreiber als wertneutrales Hilfsgeschäft dar, das sowohl die Wirksamkeit des Vertrages an sich wie auch den Entgeltanspruch unberührt lässt, hinsichtlich der Frage, ob ein Fernsprechteilnehmer durch das Anwählen einer bestimmten Anschlussnummer Telefonsexgespräche mit sittenwidrigen Inhalt führt. Der Anteil, der von dem Netzbetreiber an den Dienstleister an sich abgeführt wird, lässt sich hier ebenfalls nicht herausrechnen, da bei einer derartigen Verfahrensweise die Funktionsfähigkeit des Massengeschäftes Mehrwertdienst insgesamt in Frage gestellt werden würde.

Tipp:

Aufgrund dieses Urteils, welches sehr unterschiedliche Ansichten verschiedener Oberlandesgerichtes zum Vergütungsanspruch von Telefonsex klärt, ist es dem Telefonnutzer verwehrt, sich bei überhöhten Rechnungen auf die Sittenwidrigkeit von ggf. geführten Telefonsexgesprächen zu berufen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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