Sonstiges Urteil 13

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Verfassungsbeschwerde von www.schuldnerspiegel.de unzulässig

BverfG, Beschluss v. 09.10.2001, Az. 1 BvR 622/01, MMR 2002, 89 f.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Betreiberin in der Domain www.schuldnerspiegel.de als unzulässig zurückgewiesen. Auf der Domain www.schuldnerspiegel.de sollten die Namen von säumigen Zahlern veröffentlicht werden. Hintergrund war,  dass ein Zeitarbeitsunternehmen Forderungen i.H.v. 390.000,00 DM gegen die Verfügungsbeklagte hatte und dieser Sachverhalt auf der Domain schuldnerspiegel.de im Internet veröffentlicht worden war. Die Schuldnerin wandte sich hiergegen mit einer einstweiligen Verfügung. Die hiergegen eingelegte Berufung der Domainbetreiberin wurde vom OLG Rostock zurückgewiesen. Das OLG bejahte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und legte dar, dass die angekündigten Veröffentlichungen das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Der angedrohte Eingriff sei weder durch die Wahrheit zur Veröffentlichung noch durch Artikel 5 Abs. 1, Artikel 17 (Meinungsfreiheit) gerechtfertigt. Dem Schuldnerspiegel komme nach seiner Zielrichtung Prangerwirkung zu, mit dem Ergebnis, dass die geplanten Äußerungen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt nicht verbreitet werden dürften.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes, gegen das eine Revision nicht zugelassen worden war, als unzulässig erachtet, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sei. Der Domainbetreiberin sei ein Hauptsacheverfahren zuzumuten. Es handele sich um einen schwierigen Sachverhalt, so dass das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit weiterer Erklärungen ermögliche. Nach Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes kommt dem Hauptsacheverfahren dabei grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Der Domainbetreiberin wird ferner das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugemutet, obwohl sie in ihrer Geschäftsidee in existentieller Weise betroffen ist. Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbundenen Internets für eine neuartige, dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Position belastenden Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko verbunden, dieses besteht auch daran, ggf. eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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