Sonstiges Urteil 11

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

  1. Die Verwendung fremder Kennzeichen als Metatag stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar und zwar nur dann, wenn das Markenzeichen über eine Suchworteingang in Suchmaschinen für den Verbraucher zumindest mittelbar wahrnehmbar war.
  2. Auf die fehlende Sichtbarkeit des Metatags kommt es nicht an.
  3. Eine fremde Marke darf als Metatag angeboten werden, wenn der Anbieter als Händler auf der entsprechenden Webesite das Markenprodukt auch tatsächlich anbietet.

LG Hamburg, Urteil v. 13.07.2001, Az. 416 O 63/01, CuR 2002, 136 (rechtskräftig)

Metatags sind Informationen auf Internetseiten, die von Suchmaschinen verwendet werden, um die Seite entsprechend einordnen zu können. Daher ist es immer wieder problematisch, wenn bei den Metatags, die auf der normalen Seitenanzeige nicht zu erkennen sind, Markennamen  verwendet werden. Für die Verletzungshandlung genügt, dass die Marke über die Suchworteingang einer Suchmaschine durch Anzeige eines Ergebnisses mittelbar wahrnehmbar ist.

Für den Fall, dass bei Benutzung der Marke bei Metatag diese genutzt wird, um die Weiterveräußerung des konkreten Produktes zu fördern, ist dies zulässig. Der Verkehr erwartet, dass bei der Eingabe eines dem Metatag entsprechenden Suchbegriffes auf eine Seite verwiesen wird,  deren Inhalt den Suchbegriff wiedergibt. Die Benutzung von Metatags ist daher nach Ansicht des Gerichtes nur dann erforderlich, wenn auf der betreffenden Internetpräsenz auch die dem Metatag entsprechenden gekennzeichneten Produkte angeboten werden.

Erforderlich ist eine regelmäßige Geschäftsbedingung, innerhalb der der Werbetreibende die mit der Marke versehenden Produkte an- und  verkauft.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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