Sonstiges Urteil 10

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Werden entgegen den Vorschriften des § 6 TDG statt des gesetzlichen Vertreters lediglich Personen angeführt, die “für den Inhalt verantwortlich” sind, hat dies einen Unterlassungsanspruch gem. § 22 Abs.1 AGBG zur Folge.

OLG München, Urteil v. 26.07.2001, Az. 29 U 3265/01, CuR 2002, 55 (rechtskräftig)

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland. Die Beklagte bietet über das Internet unter anderem Bücher, Videos etc. an. Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nannte sie unterschiedliche Verantwortliche für den Bereich Bücher, Musik, Computer- und Videospiele etc. Die gesetzlichen Vertreter der Beklagten waren im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nicht aufgeführt.

Das OLG hat zutreffend entschieden, dass Vertretungsberechtigte im Sinne des § 6 Nr.2 TDG nicht schon solche Personen sind, die für den Inhalt verantwortlich sind. Auf der anderen Seite ist nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht in jedem Fall der gesetzliche Vertreter in der Anbieterkennzeichnung anzugeben. Der gesetzliche Vertreter muss nicht zwangsläufig der Vertretungsberechtigte sein, da vorliegend jedoch der Verbraucherschutz im Vordergrund steht, ist dies für die ordnungsgemäße Ausfüllung des § 6 TDG unerlässlich.

Tipp:

Seien Sie sorgfältig bei der Angabe von vertretungsberechtigten Personen in der Anbieterkennzeichnung Ihres e-commerce-Auftrittes.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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