Links Urteil 7

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Leitsatz:

 

  1. Es verstößt nicht gegen das Urheberrecht, wenn ein Internetsuchdienst Zeitungsartikel von Verlagshäusern aufspürt, die dem Nutzer dann, nachdem er eine Stichwortartige Auflistung erhalten hat, mittels eines Deep-Links als Volltext zugänglich gemacht werden, ohne dass die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird.

  2. Die Tatsache, dass der Nutzer eines Internetzsuchdienstes zur Ermittlung von Zeitungsartikeln über einen Deep-Link direkt zu dem Artikel geführt wird, ohne dass er gezwungen ist vorher auf die Homepage des Presseunternehmens zu gehen, stellt keinen unlauteren Wettbewerb her.

OLG Köln, Urteil v. 27.10.2000, Az. 6 U 71/00, CuR 2001, 708 ff.

Die Klägerin ist ein großer deutscher Verlag. Die Beklagte hat einen Internetsuchdienst aufgebaut, durch den es möglich ist, anhand von Stichworten im Internet öffentliche Zeitungsartikel zu finden. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf dem Bildschirm übermittel, sondern er erhält eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zum Teil sind wenige Zeilen des Originaltextes sichtbar. Den vollständigen Artikel kann der Nutzer durch Anklicken der angegeben Fundstelle anwählen. Hierbei wird er auf die Seite geführt, die den vollständigen Artikel enthält, ohne vorher auf die Homepage des Presseunternehmens direkt gehen zu müssen. Durch diesen Deep-Link wird der Nutzer auch an den Werbeeintragungen des betreffenden Unternehmens vorbeigeführt.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz bestehen. Dies gilt für die aufgeführten Schlagworte, wie auch für die Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten als Suchergebnis des Angebotes der Beklagten.

Einzelne Satzteile oder auch einzelne Sätze genießen nach Ansicht des Oberlandesgerichtes keinen urheberrechtlichen Schutz. 

Die Anzeige des Volltextes mittels eines Deep-Links ist weder eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urhebergesetz noch eine Verbreitung im Sinne des §§ 17, 87 b Urhebergesetz, da die Artikel weder in der Öffentlichkeit angeboten noch verbreitet werden. Auch eine rechtswidrige Vervielfältigung gem. § 16 oder § 17 b Urheberrechtsgesetz liegt nicht vor. Der Tatbestand der Vervielfältigung sei zwar gegeben, der Nutzer sei jedoch zur Verwertung des Volltextes berechtigt. Dies ergebe sich daraus, dass der Inhaber einer Internetseite mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen Deep-Link grundsätzlich und insbesondere auch dann einverstanden sei, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen, da mit derartigen Links billiger Weise gerechnet werden müsse. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der Werbung auf allen Webseiten in seiner Homepage, die durch Deep-Link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten. Der einzeln aufgerufene Artikel stellt auch keine Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1 Urhebergesetz dar, da dieser Artikel nur ein unwesentlicher Teil der etwaigen Datenbank sei.

Da ein Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht nicht vorliegt und zusätzliche Umstände nicht gegeben seien, die dem Angebot der Beklagten ein unlauteres Gepräge geben würden, sei auch eine Verletzung von § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs nicht gegeben. Hier käme allenfalls das Vorbeileiten durch Deep-Links an der Werbung des Homepageinhabers in Betracht. Hier sei jedoch abzuwägen, dass der Nutzer durch direkten Zugang zu der Seite, die den Zeitungsartikel enthält schnell und ohne Umwege an sein Ziel geleitet wird. Bei zeitabhängiger Nutzung des Internets sei dies kostengünstiger. Für den Nutzer stellt sich dieses Verfahren daher als Verbesserung im Gegensatz dazu dar, als wenn er über die Homepage des Presseunternehmens selbst auf die Seite mit dem Presseartikel gelangen würde. Ferner sei das Presseunternehmen in der Lage, auf den jeweiligen Seiten, die vollständige Artikel enthalten, Werbung unterzubringen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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