EDV-Recht Urteil 1

EDV-Recht

 

Leitsatz:

 

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam.

OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811

Beim Kauf von Computersystemen sowie Unterhaltselektronik sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verkäufern oftmals vor, dass die Garantie sofort entfällt, wenn der Käufer selbst oder durch andere einen Reparaturversuch vornimmt und das Gericht nicht bei dem Verkäufer reparieren lässt. Berühmt berüchtigt sind die Aufkleber auf PC, die ankündigen, dass keine Garantie gegeben wird, wenn diese durch Öffnen des PC´s beschädigt werden. Auf Hardware befindet sich oftmals der englisch sprachige Zusatz “warranty void when removed”.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Bestimmung, dass bei dem Verkauf neu hergestellter Radio, Fernseh- und Fotogeräte die Garantie sofort nach einem Eingriff durch den Käufer oder Dritte erlischt, unwirksam ist (BGH NJW 1980, 831). Begründet wird dies zutreffend damit, dass der Käufer ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung durch Untersuchung – wenn notwendig auch noch Öffnen des Gerätes – festzustellen oder feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist. Diese Berechtigung hat der Käufer, bevor er das Gericht dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.

Tipp:

Nicht alles, was in allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, ist auch tatsächlich wirksam. Wenn eine Reparatur über den Verkäufer nicht sofort möglich ist, besteht das Recht, selbst einmal im Gerät nachzusehen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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