e-commerce Urteil 8
E-Commerce
Leitsatz:
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Im Internet kann durch das Absenden einer e-Mail oder einen willentlichen Mausklick eine rechtsverbindliche Willenserklärung wie z.B. ein Kaufangebot abgegeben werden.
- Die Beweislast für den Abschluss des Kaufvertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Absender einer Willenserklärung, der hierzu ein Passwort eingeben muss, auch derjenige ist, für den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde oder jemand, dem er die Kenntnis des Passwortes ermöglicht hat.
LG Bonn, Urteil v. 07.08.2001, Az. 2 O 450/00, CuR 2002, Seite 293 ff. (nicht rechtskräftig)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, der im Rahmen einer Internetauktion geschlossen worden ist. Der Käufer hatte für eine Herrenarmbanduhr 18.000,00 DM geboten unter Angabe seines Kürzels für den Auktionsteilnehmer.
Nachdem der Verkäufer nunmehr auf Zahlung des Kaufpreises klagte, machte der Käufer geltend, dass Angebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.
Das Landgericht hat zunächst einmal festgestellt, dass Kaufangebot problemlos auch per Mausklick abgegeben werden können. Der Vertragsschluss über eine Online-Auktion sei wirksam, da er nicht gegen § 134 BGB i.V.m § 34 b Gewerbeordnung verstoße. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da der Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass es der Beklagte war, der das Gebot abgegeben hat. Die Beweislast hierfür sah das Gericht auf Seiten des Verkäufers, der den Vertragsschluss nachzuweisen hatte. Allein aus der Tatsache, dass ein Gebot von einer Person abgegeben worden, die das Passwort des Käufers kannte, folgt nach Auffassung des Gerichtes kein Anschein zu Lasten des Beklagten. Wörtlich führt das Gericht aus, dass im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard, der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Anwendung nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Verwender eines Passwortes nach der Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde.
Der Käufer hatte sein Passwort von GMX erhalten, wobei GMX in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik ein Schutz der übertragenen Daten nicht gewährleistet werden kann. Zudem hatte der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim GMX um Hilfe nachgesucht, weil sein Passwort für seinen e-Mail-Anschluss entschlüsselt worden war und unter Ausnutzung seiner Identität Nachrichten versandt wurden.
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