e-commerce Urteil 5

E-Commerce

Leitsatz:

 

Bei einer Internetauktion kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer dadurch zustande, dass das höchste Kaufgebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per e-Mail übermittelt wird, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsportals vorgesehen ist.

AG Wiesbaden, Urteil v. 06.09.2000, Az. 92 C 2306/00, CuR 2001, 52

Auch das Amtsgericht Wiesbaden hat ähnlich wie das OLG Hamm entschieden, dass aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionsportals ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Bieter und Verkäufer zustande kommt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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