e-commerce Urteil 3

E-Commerce

Leitsatz:

 

Geschäfte im Internet haben in der Regel keinen gemeinsamen Erfüllungsort, da sie im virtuellen Raum des Internets stattfinden.

AG München, Beschluss v. 23.10.2000, Az. 213 C 13044/00, CuR 2001, 132

Das Urteil des Amtsgerichtes München behandelt die Frage, welches Gericht bei Streitigkeiten über im Internet geschlossene Verträge örtlich zuständig ist. Vorliegend ging es um die Frage, ob gem. § 29 ZPO ein vertraglicher Erfüllungsort gegeben ist. Ein gemeinsamer Erfüllungsort wird nach Ansicht des Gerichtes bei im Internet geschlossenen Geschäften abgelehnt. Sehr blumig drückt sich das Amtsgericht wie folgt aus: “Solche Internetgeschäfte sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie im einen “virtuellen Raum” stattfinden und das sie gerade nicht ortsgebunden sind. Dass über das Internet eine Anzeige in München ins Netz gestellt wird und von vielen Interessenten in Hannover zur Kenntnis genommen wird, ist ein Kennzeichen des virtuellen Raums des Internets, bei dem es auf solche Entfernungen nicht mehr ankommt. Der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist daher in der Regel der Ort des Vertragspartners.

Tipp:

Um als Unternehmer im Bereich des e-commerce zumindest bei Geschäften zwischen Vollkaufleuten den Gerichtsstand an den Unternehmensort zu ziehen, muss darauf geachtet werden, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Gerichtsstandvereinbarung getroffen wird.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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