e-commerce Urteil 9

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
  2. Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
  3. Bei einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über Geschäftlicher Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr langsam übersandt werden.

LG Frankfurt, Urteil v. 14.02.2002, Az. 2/3 O 422/01, MMR 2002, Seite 395 f.

Die Kläger ist die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Die Beklagte hat in jüngster Zeit massenhaft an beliebige Telefaxinhaber Angebote zum Erwerb von Kunstpflanzen versandt. Die Faxe wurden sowohl an Privatleute wie auch an gewerbliche Unternehmen versandt. Eine Einwilligung der Empfänger lag nicht vor. Bei einer Testbestellung hat sich ergeben, dass im Angebot die Mehrwertsteuer wie auch der Frachtkostenanteil nicht ausgewiesen waren. Die Beklagten warben ferner per Telefax für Informationen zu “Heim- und Nebenverdienst”. Wenn man den Faxabruf unter einer 0190-Nummer nutzte, erhielt man ein Telefax von 14 Seiten. Die komplette Übertragung der Information dauerte 42 Minuten bei einem Preis von 152 DM. Diese hohen Kosten beruhten darauf, dass der Versendevorgang beim Faxabruf bewusst langsam eingestellt war um erhöhte Kosten zu produzieren. Üblicherweise dauert die Versendung einer Faxseite ca. 30 Sekunden.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass das unaufgeforderte Zusenden von Telefaxwerbung gegen § 1 UWG verstößt. Mit der Versendung der Faxschreiben haben die Beklagten zugleich gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz verstoßen (nunmehr § 312c BGB in Verbindung mit § 1 BGB- InfoVO). Die Werbefaxschreiben enthalten nicht die erforderlichen Pflichtangaben wie sie dem Unternehmer für Waren und Dienstleistungen vor Abschluss eines Vertrages vorgeschrieben sind. So sind in dem Faxschreiben in unzulässiger Weise keine richtigen sondern nur fiktive Adressen angegeben worden. Die im § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 11 BGB -InfoVO vorgeschriebenen Angaben fehlen.

Die Faxwerbung verstößt ferner gegen § 3 UWG, da die Beklagten die verzögerte Übermittlung bei dem Faxabruf zu verantworten haben. Damit machen die Beklagten im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG. Ein Sachverständiger hatte im Verfahren ausgeschlossen, dass die lange Übertragungszeit durch Überlastung der Netze/Leitungen zu erkennen war.

Das Urteil ist aus zwei Gesichtspunkten interessant. Zum einen verdeutlicht es, dass sich nicht nur Gewerbetreibende im Internet, sondern andere Gewerbetreibende die über Kataloge oder Telekommunikation ihre Waren verkaufen, den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes  unterwerfen müssen. Insbesondere die Faxwerbung ist bisher nicht ausreichende Maße auf die gesetzlichen Erfordernisse umgestellt worden. Bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 312c BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO ist somit regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß gemäß § UWG gegeben.

Interessant ist auch, dass sich nunmehr ein Gericht mit dem Geschäftsgebaren der 0190-Mehrwertdienste beschäftigt hat. Den Nachweis zu führen, dass den Kunden hier mit allen technischen Mitteln das Geld aus der Tasche gezogen wird, ist nun dankenswerter Weise auch einmal gerichtlich erfolgt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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