e-commerce Urteil 22

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Durch die Mitteilung auf Grund einer Onlinebestellung “Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.”, kommt unter Berücksichtigung der Verkehrssitten kein Kaufvertrag zu Stande.

AG Butzbach, Urteil v. 14.06.2002, Az. 51 C 25/02 (71), CuR 2002, 765 f. (rechtskräftig)

 

Die Parteien streiten über Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag. Der Kläger bestellte über das Internet im Wege einer Onlinebestellung 10 Fernsehgeräte. Der Kläger erhielt am selben Tag per Mail folgende Mitteilung: “Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.” Der Mail war als Anhang der wesentliche Inhalt der vom Kläger zuvor aufgegebenen Bestellung beigefügt. Die Beklagte teilte später mit, dass Sie die Bestellung nicht bestätigen konnte, da der richtige Preis für die bestellte Ware um ein 10faches höher lag und es sich um einen Irrtum handelte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da nach zutreffender Auffassung ein Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist. Das Urteil ist zum einen richtig, zum anderen lesenswert, da es auch für den juristischen Laien deutlich mach, wie ein Kaufvertrag im Internet rechtlich eigentlich abgeschlossen wird. Letztlich hat das Gericht angenommen, dass zum einen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, dass die Angebote der Beklagten eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellen und die Beklagte dieses innerhalb von sieben Werktagen annehmen muß. Viel zu wenig gewürdigt hat nach unserer Auffassung das Gericht die Tatsache, dass die Verpflichtung des Onlinehändlers besteht, gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine Bestellbestätigung auszusprechen. Im Rahmen einer Auslegung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nach den Verkehrssitten nicht geschlossen werden kann, dass der Kaufvertragsantrag des Kläger vorbehaltlos angenommen wurde.

Dieses Urteil macht zwei Punkte deutlich:

Erstens kommt es darauf an, den Bestellablauf durch den Anbieter rechtssicher zu gestalten. In diesem Fall hat den Onlinehändler unter anderem die Tatsache gerettet, dass er vernünftige Allgemeine Geschäftsbedingungen hatte, die auch wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden.

Zum Zweiten ist es wichtig, den Ablauf der Bestellung, der den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss (wie zum Beispiel die Bestellbestätigung) und so zu formulieren, dass Rechtssicherheit gegeben ist. Es wird oft der Fehler gemacht, dass die Bestellbestätigung bereits als Annahme zum Kaufvertrag zu sehen ist.

Nachfolgend geben wir Ihnen das Urteil im Originalwortlaut zur Kenntnis:

Die Parteien streiten über Erfüllungsansprüche aus einem vom Kläger behaupteten Kaufvertrag. Der Kläger bestellte am 20.10.2001 um 7.53 Uhr über das Internet im Wege einer Online‑Bestellung 10 Fernsehgerä­te vom Typ FD Triniton WEGA Top Modell mit DRC‑ME, Sony KV ‑ 36 FS 70, Farbe grau zu einem Einzelpreis von 270,47 €  (entspricht 529 DM). Der Preis der bestellten Ware war auf der Homepage der Beklagten und in der Be­schreibung der Waren auf einer weiteren von der Beklag­ten geschalteten Internetseite angegeben. Der Kläger er­hielt am selben Tag um 8.43 Uhr von der Beklagten per e‑Mail folgende Mitteilung: “Vielen Dank für Ihre e‑Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.”

Der vorstehenden per e‑Mail übersandten Mitteilung der Beklagten war als Anhang der wesentliche Inhalt der von dem Kläger zuvor aufgegebenen Bestellung beigefügt. Am 21.10.2001 übersandte die Beklagte dem Kläger um 15.31 Uhr per e‑Mail folgende Mitteilung: “Vielen Dank für ihre Bestellung. Leider können wir ihre Bestellung preislich nicht bestätigen. Bei diesem Preis han­delte es sich um einen temporären Fehler auf unserer Inter­netseite. Der richtige Preis für dieses Modell beträgt 5.295,00 DM. Wir bitten um ihr Verständnis und würden uns freuen, wieder von Ihnen zu hören.”

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Ware Zug um Zug gegen Zahlung von 2.704,43 €  denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Ein Vertragsschluss aufgrund der Bestellungsaufgabe durch den Kläger am 20.10.2001 um 7.53 Uhr scheidet aus, da durch diese Erklärung nicht ein von der Beklagten zuvor abgegebenes Angebot angenommen wurde. Bei der Ausschreibung der streitgegenständlichen Fernsehgeräte auf der Internetseite der Beklagten handelt es sich um eine sog. “invitatio ad offerendum”, also um eine Aufforde­rung zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Ver­trages durch einen potentiellen Kunden. Zwar enthielten die Internetseiten, auf denen die streitgegenständliche Wa­re angeboten wurden durch deren eingehende Beschrei­bung und die Darstellung der Versand‑ und Zahlungsbedingungen alle wesentlichen Vertragsbestandteile, den­noch besteht bei dieser Art Warenanpreisung kein grund­sätzlicher Unterschied zu einer Schaufensterauslage oder einer Zeitungsannonce. Dass die Ware über ein elektronisches Medium angepriesen wird, führt zu keiner abwei­chenden Beurteilung; auch nicht die Tatsache, dass der po­tentielle Kunde nur noch die auf der entsprechenden Internetseite eingeblendete Schaltfläche “Kaufen” anklicken muss (AG Butzbach, Urt. v. 25.9.2001 ‑ 51 C 231/01 [701). Letztlich erschließt sich dies hieraus, und dies ist bei einer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver­kehrssitte vorzunehmenden Auslegung des Erklärungsin­haltes der Internetpräsentation der Beklagten zu berücksichtigen, dass nach dem Anklicken der Schaltfläche durch den Kunden die Beklagte ihrerseits, die den Kunden und dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht beurteilen kann, zum einen die Bonität des Kunden prüfen wird und zum anderen ‑ und dies ergibt sich auch aus der besonderen Ei­genart der hier zu erörternden Geschäfte ‑ der Anbieter der Waren auch zu überprüfen hat, ob der vorhandene Warenbestand ausreicht, ihm mithin möglich ist, ohne Probleme einen zu schließenden Kaufvertrag auch jeder­zeit zu erfüllen, oder ob er bei eventuellen Zulieferern der Ware neue Ware ordern muss.

Mit einer derartigen Überprüfung muss der Kunde rech­nen, zumal die Internetpräsentation nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite keine Angabe des zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren noch vorhandenen Warenbestandes ausweist und das vom potentiellen Kunden zur Abgabe einer Bestellung online auszufüllende Bestellfor­mular die Option enthält, die Menge der bestellten Ware gesondert festzulegen. Der Kunde muss ‑ zumal bei dem hier streitgegenständlichen Preis der Ware  damit rechnen, dass kurz nach Erscheinen der entsprechenden Internetpräsentation die Ware auch von anderen potentiellen Kunden in einem derartigen Umfang bestellt wird, dass der bei der Beklagten vorhandene Warenbestand nicht ausreicht, sämtliche Besteller zu beliefern. Auch den Klä­ger hat der ausgesprochen günstige Preis der angepriesenen Ware hier offensichtlich dazu bestimmt, gleich zehn der streitgegenständlichen Fernsehgeräte zu bestellen. Er musste daher damit rechnen, dass auch andere potentielle Kunden auf die Idee kommen, Gleiches zu tun. Dies ergibt sich auch aus der besonderen Eigenart der vorliegenden Geschäftsanbahnung via Internet, deren Besonderheit da­rin besteht, dass der potentielle Interessent einer solchen Ware nicht allein darauf angewiesen ist, selbst zeitaufwen­dig in der unüberschaubaren Vielzahl von derartigen An­geboten zu suchen, sondern auch die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe durch eine preisvergleichende Suchmaschi­ne erledigen zu lassen, bei der der Interessent mit wenig Aufwand eine Übersicht über die via Internet verfügbaren günstigsten Anpreisungen der gewünschten Ware erhält. Das nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bekannte zur Verfügung stehen derartiger Suchmaschinen hat zur Folge, dass der Kläger zumindest damit rechnen musste, dass die von ihm begehr­te Ware bereits im Zeitpunkt seiner Bestellung nicht mehr verfügbar ist, bzw. dass die Beklagte nunmehr ihrerseits den vorhandenen Warenbestand zu prüfen hat.

Schließlich folgt dies auch aus den unstreitig dem streitgegenständlichen Geschäft zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, an deren wirksamer Einbeziehung das Gericht keinen Zweifel hat, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und nicht vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnisnahme infolge eines von der Beklagten zu vertretenden Fehlers nicht tatsächlich möglich war. In Ziff. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bestimmt, dass die Angebote der Beklagten lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes darstellten, weiter geregelt wird, dass der Kunde seinerseits ein verbindliches Angebot abgibt, dessen Annahme sich die Beklagte für einen Zeitraum von maximal 7 Werktagen vorbehält. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung im Übrigen hat das Gericht ebenfalls nicht.

Die dementsprechend als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehende Bestellung des Klägers durch seine e‑Mail v. 20.10.2001 ist nicht durch die am gleichen Tag ca. 1 Stunde später seitens der Beklagten an den Kläger übersandte E‑Mail angenommen worden, so dass es auch hierdurch nicht zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages gekommen ist, denn aus dem Inhalt dieser Erklärung lässt sich auch durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht die Annahme des zuvor durch den Kläger abgegebenen Angebotes entnehmen. Hierbei ist es für das Gericht nicht von Bedeutung, wie diese Erklärung, in der der Kläger die Annahme seines Angebotes erblickt, technisch zustande gekommen ist, ob es sich um eine automatisierte, durch Datenverarbeitung erzeugte Erklärung handelt oder um eine Erklärung, die auf einer konkreten Einzelfallbearbeitung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten basiert; beides müsste sich die Beklagte zurechnen lassen. Unerheblich ist auch, ob es sich dabei um eine nunmehr durch die Gesetzesregelung des § 312e Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geforderte elektronische Bestellungsbestätigung handelt. Es kommt allein auf den konkreten Inhalt der Erklärung an und S 312e Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 BGB trifft nur eine Regelung über den erforderlichen Mindestinhalt der Bestellungsbestätigung, was keine Veranlassung zu der Auslegung bietet, einen etwa darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt auf die Mindestanforderungen des § 312e Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 BGB zu reduzieren.

Mit der in der e‑Mail der Beklagten v. 20.10.2001 abgegebenen Erklärung hat sich jedoch die Beklagte dem konkreten Wortlaut nach dahin erklärt, dass die Bestellung des Klägers eingegangen sei und nunmehr eine weitere Bearbeitung seiner Bestellung umgehend erfolge. Theoretisch lässt dieser gewählte Wortlaut ‑ wenngleich auch nur mit einiger Phantasie ‑ ein Verständnis in zweierlei Richtungen zu, nämlich einmal in der Richtung, dass die Beklagte nunmehr mit der konkreten Abwicklung des Auftrages (Bereitstellung der Ware, Versand, Buchung etc.) beginne ‑ was eine Annahme des Antrages impliziert ‑ und zum anderen in der Richtung, dass die Beklagte prüft, ob sie sich auf die dem Antrag innewohnenden Vertragsbedingungen einlässt. Grundsätzlich kann eine Annahme eines auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Antrages nur in einer Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Antrages erblickt werden (Palandt/Heinrichs, 5 148 BGB, Rz. 1; Staudinger/Bork, S 146 BGB, Rz. 1). Unter Berücksichtigung der oben bereits ausgeführten besonderen Verkehrssitten des elektronischen Geschäftsverkehrs kann der in der e‑Mail der Beklagten v. 20.10.2001 enthaltenen Äußerung nach Treu und Glauben jedoch kein dahin gehender Erklärungsinhalt entnommen werden, dass der Antrag des Klägers vorbehaltlos angenommen würde.

Der Kläger musste insbesondere in Hinblick auf die von ihm bestellte Menge und den von ihm angebotenen Kaufpreis damit rechnen, dass die Beklagte sein Angebot einer erneuten Überprüfung unterzog und dass diese Prüfung nicht innerhalb einer knappen Stunde erledigt ist. Gerade wenn wegen eines ausgesprochen günstigen Preises (unstreitig beträgt der von dem Kläger angebotene Preis je Gerät lediglich 1/10 des üblichen Marktpreises für derartige Geräte) mit einer Vielzahl von Kaufanträgen zu rechnen ist, musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte prüft, ob der bei ihr vorhandene Warenbestand ausreichend ist, um alle eventuell zu schließenden Verträge zu erfüllen. Sie musste fernerhin, wenn dies nicht der Fall ist, eine Auswahl unter den vorliegenden Kaufanträgen treffen.

Zu diesen besonderen Marktbedingungen, die bei der Beurteilung der Verkehrssitte zu berücksichtigen sind, trägt der Kläger auch selbst vor. Zutreffend geht der Klägervertreter in seinem Schriftsatz v. 15.5.2002 davon aus, dass gerichtsbekannt ist, dass über verschiedene Internetportale insbesondere technische Konsurriprodukte zu Preisen erworben werden können, die z.T. weit unter den üblichen Marktpreisen liegen. Dies ist jedoch letztlich keine ausschließliche Besonderheit des elektronischen Geschäftsverkehrs, sondern ist auch im sonstigen Geschäftsverkehr zu beobachten, insbesondere immer dann, wenn einzelne Händler Geräte in einer großen Stückzahl einkaufen und sich den dabei erzielten besonderen Einkaufsrabatt in der geschäftlichen Konkurrenz dadurch zunutze machen, dass sie die Geräte zu Preisen anbieten, zu denen sie im regulären Fachhandel nicht erwerbbar sind. Auch im allgemeinen Geschäftsverkehr ist dabei bekannt, dass i.d.R. zu diesem besonders günstigen Kaufpreis nur eine beschränkte Anzahl von Geräten verfügbar ist, so dass sich der Händler im Einzelfall vorbehalten muss zu prüfen, ob sein Warenbestand die Erfüllung zu diesem günstigen Preis noch zulässt. Betritt in einem solchen Fall der Kunde das Geschäft und verlangt eine in dieser Weise besonders preisgünstig angebotene Ware, so wird er i.d.R. vom Verkäufer zunächst die Antwort erhalten, dass erst geprüft werden müsse, ob noch Ware vorhanden sei. Genauso wenig wie einer derartigen Erklärung bereits die Annahme des Angebotes entnommen werden kann, ist dies vorliegend der Fall, wenn die Beklagte die umgehende Bearbeitung zusagt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgetragenen Umstand, dass die Beklagte in einem anderen Fall dem Besteller mitgeteilt habe, dass die Antwort, die Bestellung zu bearbeiten, keine Annahme bedeute. Es ist sicherlich richtig, dass dies für den Antragenden eine eindeutiger zu verstehende Aussage ist, ihr Fehlen führt jedoch nicht zu der Annahme, dass auch etwas anderes als eine Prüfung des Angebotes zugesagt wurde. Die Erklärung der Beklagten in der e‑Mail v. 20.10.2001 lässt eine derartige Auslegung nach dem oben Gesagten nicht zu.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob eine wirksame Anfechtung der Willenserklärung durch die Beklagte vorliegt ( … ); hierauf kommt es nicht an, wenn schon die Erklärung der Beklagten selbst nicht als Annahmeerklärung auszulegen ist. Es bedarf daher insbesondere keiner Auseinandersetzung mit Urteil des LG Giessen v. 13.2.2002 ‑ 1 S 463101, das in einem ähnlich gelagerten, dieselbe Beklagte betreffenden Fall eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (S 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) angenommen hatte, ohne zuvor den Inhalt der Erklärung der Beklagten im Einzelnen zu erörtern.

Eine andere Grundlage , für den vom Kläger verfolgten Anspruch ist nicht ersichtlich.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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