e-commerce Urteil 21

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Eine Software (Sniper-Software), die es im Rahmen einer Onlineauktion dem Bieter ermöglicht, erst unmittelbar vor Ende der Versteigerung auf automatisiertem Weg ein vorher definiertes Gebot abzugeben und auf diese Weise die Chance für einen Zuschlag deutlich zu erhöhen, verstößt gegen § 1 UWG, da dies zwingend eine Vertragsverletzung des Bieters zur Folge hat.

LG Hamburg, Urteil v. 16.07.2002, Az. 312 O 271/02, CuR 2002, 763 (rechtskräftig)

 

Mittlerweile hat sich herum gesprochen, dass Onlineauktionen erst in den letzten Minuten interessant werden. Wer nicht in den letzten Sekunden vor Auktionsende mitbietet, zieht meistens den Kürzeren. Es gibt daher Software, die diese Aufgabe für den Bieter übernimmt, so genannte “Sniper-Software”. Die Antragstellerin in diesem Verfahren betreibt ein Onlineauktionshaus und finanziert den Betrieb über die Gebühren der Anbieter. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem eine Klausel, die den Nutzer verpflichtet, den Nutzernamen sowie das Passwort geheimzuhalten.

Die Snipersoftware der Antragsgegnerin wirbt mit den Worten, dass es kaum eine Chance für andere Bieter gäbe, wenn die Software eingesetzt wird. Technisch funktioniert die Lösung wohl so, dass man seine Daten auf dem Formular auf der Webseite des Antragsgegners einträgt und von dort aus die Onlineverbindung aufrecht erhalten wird.

Das Gericht nahm an, dass es sich bei diesem Angebot um unlauterem Wettbewerb gemäß § 1 UWG handelt. Das Angebot der Antragsgegnerin beinhaltet zwingend die Weitergabe des Nutzernamens und des Passwortes, die sonst ein Gebot mit Hilfe der Software gar nicht platzieren könnte. Ferner bejaht das Gericht eine unlautere Absatzbehinderung. Durch den Einsatz der Software wird in empfindlicher Weise in das System eine Onlineauktion eingegriffen, was abschreckend sowohl für Verkauf, wie auch Kaufinteressenten sein kann.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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