e-commerce Urteil 20

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link “Kontakt” zu erreichen und dort unter der Überschrift “Impressum” angeführt sind.

  2. Das Fehlen von gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art der Geschäftes bei einer gewerblichen Internetpräsentation ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
  3. Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotenen Dienstleistung eines in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gelegt wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an andere Unternehmen gegen Zahlung eines Lohns umfasst.
  4. Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist keine Vertragserbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
  5. Über bestehende Widerrufsrechte ist auch dann zu informieren, wenn der Unternehmer sofort mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(Leitsatz 1, 3 und 4 amtlich)

OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01, CuR 2002, 682f. (rechtskräftig)

 

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, in dem sie anbietet, Lottospieltipps gegen Entgelt an einen Lottospielgesellschaft weiterzuleiten. Dazu ist es zunächst erforderlich, dass sich der Internetbenutzer bei der Beklagten registrieren lässt woraufhin der Kunde dann online einen Lottoschein ausfüllen kann. Alle Seiten im Zusammenhang mit der Lottoannahme sind so gestaltet, dass es im Rahmen links unter dem Menüpunkt “Preise/AGB” der Unterpunkt “AGB” ausgewählt werden kann. Die Betätigung von “AGB” führt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen sie sich selbst als “X.AG” bezeichnet. Sämtliche Seiten – auch die bei Registrierung zu durchlaufenden – weisen im Navigationsmenue im Seitenkopf in einer Seite am Fuß der Seite Links “Suche -Themen-Dienste-Freemail-Hilfe-Kontakt” auf. Die Betätigung von “Kontakt” führt zu einer Seite, auf der der Nutzer über ein Formular eine Anfrage an die Beklagte richten kann. In einem Rahmen rechts auf der Seite finden sich unter der Überschrift “Impressum” neben der Firma der Beklagten Anschrift und Namen der Vorstandsmitglieder.

Nach Ansicht des OLG hat das Landgericht der Beklagten mit Recht einstweilen verboten Verträge über die Einreichung von Lottospieltipps anzubieten, ohne im Internet die gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art des Geschäftes zu geben. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit ihrem Internetangebot eine Handlung vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstößt. Sie hat sich durch bewussten und planmäßig verübten Rechtsbruch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreu en Wettbewerbern verschafft. Das OLG hat angenommen, dass die Beklagte durch Art und Weise der Ausgestaltung ihres bisherigen Angebotes im Internet gegen ihre Pflicht zu Informationen über Identität und Anschrift gemäß § 2 II Nr. 1 u. 2 Fernabsatzgesetz (heute § 312 c I S.1 Nr. 1 BGB i.V.m Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 1-3 BGB-InfoVO) verstoßen. Das OLG führt aus, dass die Beklagte Unternehmer ist und das Portal regelmäßig von Verbrauchern genutzt wird und somit die Voraussetzungen des Fernabsatzvertrages vorliegen. Die Nutzung des Internets sei ein Fernkommunikationsmittel gemäß § 312b I S.1 BGB.

Die Beklagte hat nicht über ihre Identität und Anschrift sowie über wesentliche Merkmale der Dienstleistung in entsprechender Weise klar und unmissverständlich aufgeklärt. Nach Ansicht des OLG reicht die Nennung dieser Daten unter der Überschrift “Impressum” auf einem Link “Kontakt” nicht aus. Die Gestaltung der Seite muss wohl so verstanden werden, dass das Impressum nicht direkt erreichbar war sondern erst innerhalb des Links “Kontakt” zugänglich war. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nur, dass die Benutzung der deutschen Sprache erforderlich ist. Sinn und Zweck der gesetzliche Information über Identität und Anschrift ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von sich aus klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt getreten ist. Demnach genügt es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt wird, sich diese Informationen zu verschaffen. Erforderlich ist daher mindestens, dass die Informationen – wenn auch sie wie hier nicht ausdrücklich hingewiesen wird – wenigstens an so herausgehobener Stelle im Onlineformular angebracht sind, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig aus sie stoßen muss. Ob es gefordert sei, dass der Nutzer zum Aufruf der Daten gezwungen wird, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist die Angabe im “Impressum” einer durch den Link “Kontakt” erreichbaren Seite nicht klar und unmissverständlich. Kontakt bezeichnet im Internet bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen im Rahmen des gefestigten Gebrauchs eine Seite, in die der Benutzer in die Lage versetzt wird, mit der im Internet auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass es sich hierbei nicht nur um einen Mail-to-Link handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und Anschrift bereitgehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreisen zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber hinaus gibt die Überschrift “Impressum” auch zu Missverständnis Anlass, weil im Impressum die nach Presserecht verantwortlichen Personen genannt werden. Dass es sich hierbei um dieselbe Person handelt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu “Onlineabgabe eines Lottoscheins” geschlossen werden kann, ist für einen großen Teil der Verbraucher jedenfalls unklar.

Auch die Informationen über wesentliche Merkmale der Dienstleistung waren auf den Internetseiten der Beklagten nicht klar und unmissverständlich. Die Angeben, dass die Beklagte nicht selbst Partner der Wette mit dem Verbraucher wird sondern nur als Beauftragter des Kunden dessen Angebot der Lottogesellschaft unterbreitet und dabei nicht dafür einsteht, dass der Vertrag zustande kommt, sind wesentliche Merkmale der Dienstleistung. Der Begriff “wesentliche Merkmale” ist deskriptiv zu verstehen. Es müssen nicht alle Einzelheiten angegeben werden. Der Verbraucher soll aber in die Lage versetzt werden, das Leistungsangebot des Unternehmers zu bewerten. Deshalb müssen die wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Leistung beschrieben werden. Dazu ist es im vorliegenden Fall unerlässlich, dem Verbraucher nahe zu bringen, dass er die Wette nicht mit der Beklagten, sondern mit einer anderen Firma abschließt. Dies würde sich auch nicht ohne weiteres ohne Hinweis dem Verbraucher eröffnen.

Die bloße Möglichkeit, sich durch einen Klick auf den Link “AGB” genauere Kenntnis von Wesen des Geschäftes zu verschaffen genügt den Anforderungen an eine vom Unternehmer ausgehende Information über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung nicht. Es reicht nicht aus, auf die umfassende rechtliche Regelung des Vertrages zu verweisen. Gefordert ist vielmehr eine Information über dessen wesentlichen Kern.

Die Beklagte hat ferner auch gegen ihre Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht des Kunden gemäß § 312 c I S 1 Nr. 1 BGB i.V.m Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr 9 BGB-InfoVO verstoßen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Vertrag kein Vertrag zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen ist. Da es vorliegend an einem entsprechenden Vertrag zwischen der Beklagten und dem Verbraucher fehlt. Vielmehr sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag gegeben.

Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist auch nicht sinnlos. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 d III BGB bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor der Widerrufsfrist begonnen hat. Daher ist eine Belehrung auch dann nicht entbehrlich, wenn der Unternehmer regelmäßig seine Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt bzw. beginnen soll.

Die in der Vergangenheit bereits geschehenen Verstöße gegen die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes begründen die nahe liegende, auf Tatsachen gestützte dringende Gefahr, die Beklagte werden in Zukunft auch im wesentlichen gleich lautende Vorschriften des § 312 c II Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 1-3 und 9 BGB-InfoVO zuwiderhandeln. Die durch Rechtsbruch erlangten Wettbewerbsvorteile sind wettbewerbsrechtlich relevant. Sie haben der Beklagten die Möglichkeit verschafft, die Wettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Dieses Urteil ist einer der wenigen, gerade obergerichtlichen Urteile, die sich mit der Informationspflicht und dem Widerrufsrecht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht auseinandersetzen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Anbieterkennzeichnung die sowohl nach TDG wie auch nach BGB-InfoVO zu gegeben ist, hier durch den Kunden wohl nur indirekt erreicht werden konnte, nämlich als Unterpunkt des Kontaktformulars. Bemerkenswert ist jedoch auch, dass die häufig verwendete Bezeichnung “Impressum” nach Ansicht des OLG´s nicht ausreichend ist. Das Urteil wird insofern Konsequenzen haben, als dass Anbieter in Zukunft noch mehr als sonst darauf zu achten haben, eine ordnungsgemäße und richtig bezeichnete Anbieterkennzeichnung bzw. Information gemäß BGB-InfoVO auf der Seite vorzuhalten. Rein juristisch gesehen müsste diese dann wohl als “Unternehmensidentität” oder “Anbieterkennzeichnung” gekennzeichnet sein. Auf der anderen Seite hat sich im Geschäftsverkehr jedoch eine Kennzeichnung über die Bereiche “Kontakt” oder “Impressum” durchgesetzt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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