e-commerce Urteil 2

E-Commerce

Leitsatz:

 

  1. Bei einer Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt unwirksam gemäß § 9 AGBG.
  2. Die Klausel beim Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam gemäß § 9 AGBG.

LG Berlin, Urteil v. 20.12.2000, Az. 26 O 397/00, CuR 2001, 412 f. (nicht rechtskräftig)

Eine Internet-Auktionsplattform hatte die üblichen Klauseln benutzt, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Das Landgericht Berlin hat diese Klausel als gegen § 9 AGB verstoßend angesehen. Nach Ansicht des Landgerichtes ist die Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses davon abhängig, um was für einen gebrauchten Gegenstand es sich handelt. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Gewährleistungsausschluss unzulässig sei, so z. B. bei dem Kauf von gebrauchten Sachen, die als generalüberholt angeboten werden. Da jedoch auf der Internet-Auktionsplattform beliebige Gegenstände angeboten werden, so z.B. auch generalüberholte, sei der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig.

Ferner würden individualrechtliche Vereinbarungen bei Ausschreibung der Sache durch den Verkäufer nicht berücksichtigt. Mit dem gleichen Argument nimmt das Landgericht auch an, dass die zentrale Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Internetauktionen, dass nach Ablauf der Zeit zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kommt, gegen das AGB-Gesetz verstößt. Begründet wird diese Ansicht damit, dass Individualvereinbarungen Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Ein rechtsunkundiger Verbraucher könne sich aufgrund dieser Klausel nicht mehr an abweichende individuelle Vereinbarungen gebunden fühlen. Darüber hinaus werde dem Anbieter der Ware aufgrund dieser Klausel die Möglichkeit genommen, von der Abgabe eines bindenden Verkaufsangebots Abstand zu nehmen. Der Verkäufer sei dadurch einen Missbrauchsrisikos ausgesetzt, wenn das Höchstgebot von jemanden abgegeben wird, der sich im Nachhinein nicht vertragsgetreu verhält und z.B. nach Erhalt der Ware den Kaufpreis nicht zahlt.

Das zu Recht noch nicht rechtskräftige Urteil verkennt die Rechtswirklichkeit von Internetauktionen vollständig. In der Regel werden bei seriösen Anbietern sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch das Angebot von zu verkaufenden Gegenständen so gestaltet, dass sie voll und ganz den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform unterworfen sind. Eine Benachteiligung des Käufers dadurch anzunehmen, in dem bei generalüberholten Gegenständen die Gewährleistung ausgeschlossen wird, ist nicht anzunehmen. Etwas anderes gilt für neue Gegenstände, für die Gewährleistungen nach BGB gelten. Diese sind meistens bei seriösen Anbietern auch als solche gekennzeichnet.

Endgültig neben der Sache liegt die Argumentation des Landgerichtes, was den Vertragsschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen angeht. Das Mißbrauchsrisiko des Verkäufers ist bisher in noch keinem Kaufvertrag ein Argument dafür gewesen, einen Vertragsschluss abzulehnen. Wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird, besteht die Möglichkeit des Verkäufers, auf Zahlung des Kaufpreises zu klagen. Umgekehrt kann auch der Käufer auf Übereignung der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises sich gerichtlichen Beistand holen. Den Schluss zu ziehen, dass Internetauktionen somit unwirksam sind, wäre nach der bisherigen Rechtsprechung somit verfehlt.

Wir haben gehen daher bei seriösen Internetauktionsplattformen auch weiterhin davon aus, dass ein wirksamer Vertragsschluss zustande kommt. Auf eine gesetzliche Gewährleistung (Garantie) gerade bei gebrauchten Gegenständen sollte man sich ferner nicht verlassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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