e-commerce Urteil 16

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunanbhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im so genannten Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.

BGH, Urteil vom 16.04.2002, Az. XI ZR 375/00

Zwischen Kreditkartenunternehmen und e-commerce-Unternehmen werden in der Regel zusätzliche Verträge über die Akzeptanz von Kreditkarten beim so genannten Telefon- oder Mailorderverfahren geschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, mit dem durch schriftliche oder telefonische Bestellung ohne Vorlage der Karte selbst abgerechnet werden kann.

Im Falle von Problemen mit dem Kunden heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsunternehmens bei Rückbelastung: 

“Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/ Mailorder) ist das Kreditkartenunternehmen zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt, wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungsbetrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt.”

Im vorliegenden Fall hatte das Kreditkartenunternehmen, nachdem ein Kreditkartenkunde behauptet hatte, die Bestellung sei nicht durch ihn aufgegeben worden, die Rückzahlung eines bereits angewiesenen Betrages vom e-commece- Unternehmer verlangt. Alle Instanzen, einschließlich des Bundesgerichtshofes, hatten diese Forderung abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die Klage unter anderem nicht auf Grund der vorgenannten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet. Die Klausel ist gemäß § 9 I, II Nr. 2 AGBG insoweit unwirksam, als dass das Kreditkartenunternehmen dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert. Durch diese Klausel wird das Vertragsunternehmen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das Vertragsunternehmen wird verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das Kartenunternehmen, das als Betreiber des Kreditdatensystems das Missbrauchsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, vollständig entlastet. Nach dem Inhalt der Klausel muss das e- commerce- Unternehmen nämlich eine Rückbelastung schon dann hinnehmen, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Das Risiko, dass dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll der Beklagte auch dann tragen, wenn er alle Vorschriften des Telefon- oder Mailorderverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt hat. Darüber hinaus wird er mit dem Risiko einer missbräuchlichen Benutzung der Kartennummer durch einen unberechtigten Dritten selbst für den Fall belastet, dass der Missbrauch für ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. Insbesondere sei zu beachten, dass sich das Kreditkartenunternehmen die verbundenen Risiken in Form einer erhöhten Servicegebühr vergüten lässt.

Der BGH empfiehlt, dass Kreditkartenunternehmen ihre Servicegebühr für das Mailorderverfahren mit einer Risikoprämie kalkulieren könnten, die durch dieses sehr missbrauchsanfällige Verfahren entsteht. Auf diese Weise kann das für das einzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Missbrauchsrisiko wirtschaftlich breit verteilt werden. Hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der Geschäftsbedingungen regt der BGH an, das Missbrauchsrisiko zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen angemessen aufzuteilen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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