e-commerce Urteil 15
E-Commerce
Leitsatz:
Die Erreichbarkeit von Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I Heilmittelwerbegesetz) ist ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.
OLG München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f. (rechtskräftig)
Die Beklagte unterhält eine Homepage, die einen passwortgeschützten Bereich für Fachkreise enthält. Dort wirbt sie für Arzneimittel. Die jeweiligen Werbeseiten erscheinen auf einer Seite, auf der sich ein Link mit der Beschriftung “Fachinformationen” befand. Durch anklicken dieses Links gelangt der Benutzer zu einer alphabetisch geordneten Liste der beworbenen Arzneimittel, durch anklicken des jeweiligen Arzneimittels sodann zu den betreffenden Fachinformationen.
Das Urteil des OLG München beschreibt besondere Informationspflichten nach § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Anforderungen des HWG´s sind höher als übrige gesetzliche Angaben zu Pflichtangaben. So ist beispielsweise im § 4 II HWG vorgegeben, dass die vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Das OLG hat angenommen, dass die Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link nicht ausreichend ist, wenn wie hier für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten vorgenommenen Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Mindestens 3 Klicks sind notwendig, um die erforderliche Information zu erhalten. Damit besteht die Gefahr, dass dem Werbeadressaten wichtige Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten werden, und dass “die Pflichtangaben ein kommunikatives Eigenleben entfalten”.
Wenn sich auch die Rechtsprechung des OLG München mit besonders verschärften Anforderungen für Pflichtangaben beschäftigt, ist diese Rechtsprechung eingeschränkt auch auf die Pflichtangaben nach § 6 TDG übertragbar. Die Anbieterkennzeichnung sollte sich daher nicht in irgendwelchen Untermenüs verstecken und, wenn sie nicht in einem Außenframe enthalten ist, durch den Nutzer durch einen Klick erreichen lassen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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