e-commerce Urteil 14
E-Commerce
Leitsatz:
- Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe “Auktion”, “Auktionator”, “Zuschlag”, “Versteigerung”, “Versteigerer” und “Versteigerungsgut” zu verwenden.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig )
Die Antragsgegnerin in diesem Verfahren bot im Internet die Möglichkeit zum Erwerb von Grundstücken in Kanada an. Der Erwerb wurde als Internetauktion bezeichnet. Am Ende des bezeichneten Bietzeitraums findet das bis dahin eingegangene Höchstgebot Berücksichtigung beim Zuschlag. In einer Bewerbung für diese Internetauktion wurden durch die Antragsgegnerin die obigen Begriffe verwendet.
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs in der Berufungsinstanz verneint. Auch dieses Gericht nimmt an, dass Internetauktionen nicht einer Versteigerung nach § 34 b Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung unterfallen. Von Versteigerungen nach Gewerbeordnung unterscheiden sich nach Ansicht des Gerichtes Internetversteigerungen dadurch, dass sie als Dauerauktionen angelegt sind. Der Bieter hat somit genügend Zeit sein Angebot und sein eigenes Limit ohne Druck, gegebenenfalls über Wochen, zu kalkulieren und einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Der typische Entscheidungsdruck der klassischen Versteigerungssituation aufgrund der zeitlichen Begrenzung sei bei der Internetauktion abgeschwächt, das Schutzbedürfnis der Bieter hier entsprechend geringer.
Da die Internetauktion somit nicht dem § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) entspricht, hat der Bieter die Widerrufsmöglichkeit nach dem Fernabsatzgesetz, die anderenfalls gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen wäre. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass mit Zuschlag noch kein wirksames Rechtsverhältnis zwischen dem Höchstbietenden und dem Veräußerer des Grundstückes zustande kommt, da hierzu die notarielle Beurkundung gem. § 313 BGB notwendig ist.
Da keine Versteigerung im Gesetzessinne vorliegt, sind die Begriffe “Auktion”, “Auktionator”, “Zuschlag” etc. nicht irreführend gem. § 3 UWG.
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