e-commerce Urteil 1

E-Commerce

Leitsatz:

 

Die auf dem Bildschirm des Internetnutzers sichtbare Seite eines Anbieters im Fernabsatzhandel genügt die Definition des “dauerhaften Datenträgers” gem. § 8 Verbraucherkreditgesetz.

OLG München, Urteil v. 25.01.2001, Az. 29 U 4113/00, CuR 2001, S. 401 ff. (nicht rechtskräftig)

Gemäß § 2 Abs. 2 FernAbsG muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages verschiedene Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu gehört unter anderem Identität und Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware, Mindestlaufzeiten von Verträgen, der Preis der Ware sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts. Dieses Information ist gemäß § 8 Verbraucherkreditgesetz bzw. § 2 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auf einem “dauerhaften Datenträger” zur Verfügung zu stellen. Vorliegend ging es um Zeitschriftenabos, die über das Internet vertrieben wurden. Nach Ansicht des OLG München ist es ausreichend, dass gem. § 8 Verbraucherkreditgesetz ein dauerhafter Datenträger gegeben ist, wenn der Verbraucher das Angebot mit den Informationen, die § 8 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz vorschreibt, auf der Homepage des Unternehmens aufruft und so, ohne die Daten auf seine Festplatte zu speichern, auf seinen Bildschirm für eine seinen Bedürfnissen entsprechende und ausschließlich von seinen Wünschen abhängige Zeit sichtbar machen kann. Bei sachgerechter Auslegung von § 8 Abs. 1 FernAbsG genüge daher die Verfügbarkeit der erörterten Daten im Internet und ihr Aufruf durch den Verbraucher vor Abgabe seines Vertragsangebotes. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers sei ein Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie, mit dem der technischen Entwicklung, die zunehmend auf eine papiergebundene Informationsübermittlung verzichtet, Rechnung getragen werden sein soll. Ein angemessener Verbraucherschutz solle jedoch gewährleistet werden.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes trägt diese Auslegung von § 8 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetz des dauerhaften Datenträgers dem Erfordernis Rechnung, den elektronischen Geschäftsverkehr nicht im größeren Maße durch formale Informationsanforderungen zu belasten, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Fernabsatzgesetzes.

Das vorliegende Urteil des OLG München ist bemerkenswert, wenn auch nach unserer Ansicht nicht richtig. Wir können daher im e-commerce-Bereich zur Zeit nicht dazu raten, den “dauerhaften Datenträger” mit der dargestellten Seite auf dem Bildschirm des Endverbrauchers gleichzusetzen. Nach wohl zutreffender Ansicht ist ein dauerhafter Datenträger, der Name sagt es schon, nur dann gegeben, soweit der Unternehmen, dessen Inhalt nicht mehr verändern kann. Genau dies ist jedoch bei einer Internetseite, die auf einem Bildschirm dargestellt wird, problemlos möglich. Der Schutzzweck, dass der Verbraucher anhand des dauerhaften Datenträgers Informationen archivieren kann und auch ein Beweismittel in der Hand hält, wird durch eine aufgerufene Internetseite, deren Ausdruck nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist, sicherlich nicht erfüllt. Insbesondere widerspricht die Begründung des Oberlandesgerichtes München der Begründung zum Gesetzentwurf des Fernabsatzgesetzes, in dem ausgeführt wurde, dass ein bloßes Bereithalten von Informationen im Internet gerade nicht ausreicht, um eine Dauerhaftigkeit eines Datenträgers zu gewährleisten.

Selbst die Verpflichtung des Verbrauchers, den Inhalt des dauerhaften Datenträgers abzuspeichern und auszudrucken, entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, da dies mit Kosten für den Verbraucher verbunden ist. In der Literatur wird daher angenommen, dass der  Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher die entsprechenden Informationen so zur Verfügung zu stellen, dass für diesen keine weiteren Kosten entstehen.

Tipp:

Sollten Sie Unternehmer im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes bzw. Fernabsatzgesetzes sein, raten wir Ihnen, den Ausführungen des Oberlandesgerichtes München, die im übrigen noch nicht rechtskräftig sind, nicht zu folgen. Um keine rechtlichen Nachteile zu erhalten, sollte zumindestens der Verbraucher technisch angehalten werden, die entsprechenden Informationen auszudrucken oder abzuspeichern. Besser ist es jedenfalls dem Verbraucher diese per e-Mail zuzuschicken oder schriftlich spätestens bei Lieferung der Ware.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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