Domainrecht Urteil 6

Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Wird eine Domain nicht gebraucht, um eine eigene Identität zu kennzeichnen, liegt eine Zuordnungsverwirrung und eine Namensanmaßung nach § 12 BGB nicht vor.
  2. Eine Namensrechtsverletzung ist ebenfalls dann nicht gegeben, wenn der Domainname nicht als Name sondern als Suchbegriff (netz.de)
    erscheint.

OLG Stuttgart (www.netz.de), Urteil v. 07.03.2002, Az. 2 U 184/01, MMR 2002, Seite 388f., (rechtskräftig)

Der Kläger hat den Nachnamen “Netz”. Die Beklagte, eine O.GmbH hat die Domain “netz.de” registriert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes sind die Voraussetzung für einen auf Namensrecht gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht gegeben. Die Beklagte hat die Domain “netz.de” nicht als Namen gebraucht. Einen Namen braucht nämlich nur, wer ihn verwendet um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und sich von anderen zu unterscheiden. Damit diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, müsste “netz” die Firma der Beklagten schlagwortartig bezeichnen.  Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Domainbezeichnung als Suchbegriff und nicht als Name/ Firma verwendet wird. Auch ein Namensmissbrauch ist nicht gegeben, da nicht der Eindruck hervorgerufen wird, es bestünden Beziehungen familiärer, geschäftlicher oder sonstiger Art zwischen dem Namensträger und demjenigen, der den Namen gebraucht (wie beispielsweise Namensschutz für römisch-katholisch). Bei Allerweltsnamen wie etwa Müller entfällt in der Regel eine Interessenverletzung schon deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist. Die Bezeichnung “netz” erscheint jedoch nicht als Name sondern als Sachbegriff. Schon deshalb versteht dies niemand als Hinweis auf eine Person mit dem Nachnamen “netz”.

 

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