Domainrecht Urteil 5

Domain

 

Leitsatz:

 

Die Pfändung eines Domain-Namens ist dann nicht zulässig, wenn sich bei dem Domain-Namen um den Nachnamen des Domain-Inhabers handelt und der Gläubiger somit mit der Pfändung des Domain-Namens das Namensrecht des Schuldners verletzen würde.

LG München, Beschluss v. 28.06.2000, Az. 20 T 2446/00, CuR 2000, 703 ff.

Die Möglichkeit der Pfändung von Domain-Namen gem. § 857 ZPO ist im allgemeinen anerkannt. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Gläubiger einen Domain-Namen erhalten würde, mit dem er gleichzeitig Namensrechte verletzen würde. Bei Domain-Registrierungen besteht ein Namensschutz gem. § 12 BGB. Auf diesen muss der Schuldner auch bei einer Domain-Pfändung nicht verzichten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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