Domainrecht Urteil 4
Domain
Leitsatz:
Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse ein Internet-Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.04.2000, Az. 6 W 33/00, CuR 2000, 615 ff. (Weideglueck.de)
Das Weideglueck brachte dem Domain-Inhaber wenig Glück. Das Oberlandesgericht konnte einen Grund, weshalb der Domain-Name Weideglueck.de registriert werden sollte, nicht erkennen. Im Gegenzug dazu handelte es sich bei der Klägerin um eine Molkerei, die unter der Bezeichnung Weideglück Milchprodukte betrieb. Das Gericht hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Domain-Registrierung gegen die guten Sitten verstößt und in Schädigungsabsicht vorgenommen worden ist. Der Begriff der sittenwidrigen und in Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung bei einer Domain-Registrierung wird durch das Gericht angenommen, obwohl keine finanziellen Interessen des Domain-Inhabers zu erkennen sind. Vielmehr ist eine Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Gerichtes schon deshalb gegeben, weil die Nutzung dieser Bezeichnung, anderen, die ein größeres Interesse daran haben, unmöglich gemacht wird. Berücksichtigung gefunden hat beim Gericht, dass der Domain-Inhaber eine private Homepage unter seinen Nachnamen hat, die umfangreiche Privatinformationen enthält.
Tipp:
Vorsicht bei der Registrierung von Domain-Namen, die unter Umständen zwar nicht namensrechtlich geschützt sind, an denen andere jedoch bessere Rechte geltend machen können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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