Domainrecht Urteil 3

Domain

Leitsatz:

 

  1. Allein die Existenz einer markenrechtsverletzenden Domain-Adresse vermag diese erreichbar zu sein oder nicht, bewirkt eine Verletzung des Markenrechts.
  2. Der Provider ist (markenrechtlicher) Störer, wenn der Domain-Inhaber nicht erreichbar ist. 

LG Bremen, Urteil v. 13.01.2000, Az. 12 O 453/99, CuR 2000, 543 

Ein Domain-Inhaber hatte bei der Beklagten, die Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen ist, die Adresse “Foto Dose.de” reserviert. Dies stellte eine Verletzung der Firma und Marke der Fa. Foto Dose dar. Der Domain-Inhaber selbst war nicht erreichbar, einen Inhalt hatte die Domain nicht. Bei Anwählen der Domain erschien der Text “diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar”.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß allein die Existenz einer Domain markenrechtsverletzend ist. Ferner ist der Provider, d.h. derjenige, der für Kunden Interpräsenzen bereitstellt, dann unterlassungspflichtig, wenn der Kunde, für den er tätig ist oder war, nicht erreichbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund einer Abmahnung der Provider Kenntnis der von der Markenrechtswidrigkeit der Internetadresse ihres Kunden hat. Das Gericht nimmt Bezug auf § 5 Abs. 2 TDG. Dienstanbieter sind demzufolge für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben. Dies war aufgrund der Abmahnung der Fall. Das Argument des Providers, daß mit einem Wait-Antrag bei DENIC der gleiche gewünschte Erfolg erreicht werden könne, wurde vom Gericht als nicht überzeugend erachtet.

Tipp:

Oftmals sind Domain-Inhaber, deren Adresse z.B. unter www.DENIC.de abgefragt werden kann, nicht erreichbar. In diesem Fall kann der Verletzte im Sinne des Markengesetzes direkt in den Zugangsbetreiber in Anspruch nehmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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