Domainrecht Urteil 24

Domainrecht

 

Leitsatz:

 

  1. Ist ein Namensträger nach der Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internetadresse zu verwenden. Vielmehr kann einen möglich Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
  2. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domainnamen im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domainnamen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des kennzeichenrechtlichen Anspruchs- etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche- zu verwenden.
  3. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, die zur Schadensberechnung benötigte Auskunft über Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

BGH (“vossius.de”), Urteil v. 11.04.2002, Az. I ZR 317/99, MMR 2002, 456 f.

Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domainnamen “vossius.de” und “vossius.com”. Die Parteien waren ursprünglich in einer Anwaltssozietät verbunden. Der Beklagte kündigte dann den Sozietätsvertrag und führte unter seinem natürlichen Namen eine weitere Kanzlei, die den Namen Vossius in der Firmierung enthielt. Die verbleibende Sozietät verwendete seit 1998 unter anderem die Domainnamen vossiusundpartner.de sowie vossiuspartner.com und vossiusundpartner.com.

Der BGH hat angenommen, dass dem Kläger auf Grund des Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung ” Vossius und Partner” gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5,15 II Markengesetz zusteht. Die Kläger können sich auch im Verhältnis zum Beklagten, der den Namen Vossius als Familiennamen trägt, auf Ihr Kennzeichenrecht berufen, da der Beklagte im Sozietätsvertrag gestattet hatte, dass die Kläger auch nach seinem Ausscheiden seinen Namen in der Kanzleibezeichnung führen können. Der Beklagte darf daher die Domainnamen vossius.de und vossius.com im geschäftlichen Verkehr nicht in einer Weise verwenden, so dass es zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann. Nach Ausführungen des BGH’ s zeichnet sich der Streitfall allerdings durch die Besonderheit aus, dass der übereinstimmende und jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Familienname des Beklagten ist. Den Beklagten trifft jedoch eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil er erst seit 1992 den Namen Vossius in Alleinstellung benutzt, während die Kanzlei des Klägers bereits seit 1986 als Vossius und Partner firmiert. Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, dass der Beklagte in seinem Namen in der Internetadresse einen entscheidenden Zusatz beifügt, wie z. B. “volkervossius.de”. Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, dass der Beklagte den Domainnamen vossius.de und vossius.com als Adresse für ihren Internetauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (so z. B. die Shell- Entscheidung des BGH) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, indem auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um ein Angebot der Kanzlei Vossius und Partner handelt und zweckmäßigerweise zusätzlich anzugeben ist, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist.

Die Kläger könne dagegen nicht beanspruchen, dass der Beklagte die Verwendung der e-Mailadresse kanzlei@vossius.de unterlässt. Wäre dem Beklagten die Verwendung des Domainnamens vossius.de im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon auch die Benutzung einer abgeleiteten e-Mailadresse umfasst. Eine Untersagung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung der beanstandeten e-Mailadresse um eine selbständige Verwechslungsgefahr handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine e-Mailadresse immer in Verbindung mit einem Briefkopf oder einer Visitenkarte auf einen bestimmten Namen hinweist. Dies gilt nicht für den Fall, in dem beispielsweise in einer Werbeanzeige der Werbende selbst nicht genannt ist sondern allein seine e-Mailadresse.

Da die Kläger gleichzeitig auf Schadenersatz und Auskunft geklagt haben, hat der BGH klargestellt, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten ist, über Umstände zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen. Es gilt insbesondere für den Namen von Mandanten die möglicherweise früher den Dienst der Kläger in Anspruch genommen haben.

Das Urteil ist insofern bemerkenswert, als dass der BGH als Ausweg für Domainstreitigkeiten zu mindestens bei einer Kollision von Marken- und Namensrechten den Weg aufweist, unterscheidende Merkmale auf der Homepage deutlich zu machen.

Sollte daher die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr oder einer markenrechtlichen Kollision bestehen, sollte dies immer in Betracht gezogen werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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