Domainrecht Urteil 23

Domainrecht

 

Leitsatz:

 

  1. Der zeichenrechtliche Schutz nach Markengesetz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor.
  2. Schon die Registrierung eines markenrechtlich geschützten Domainnamens stellt einen unbefugten Namensgebrauch gem. § 12 BGB dar.
  3. Bei Namensgleichheit einer natürlichen Person mit einem markenrechtlich geschützten Begriff darf die natürliche Person den Namen im Internet nur mit  einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden.
  4. Bei einer Namensverletzung besteht kein Anspruch auf Umschreibung der Registrierung, sondern nur auf Löschung.

BGH (“Shell.de”), Urteil v. 22.11.2002, Az. I ZR 138/99, CuR 2002, Seite 525 ff.

Die Parteien streiten um die für die Beklagte registrierte Internetadresse “Shell.de”. Die Fa. Shell hat zwei Wortmarken für die Bezeichnung “Shell”  eingetragen. Der BGH hat angenommen, dass die Ansicht des OLG, dass die Klägerin einen Anspruch aus § 12 BGB habe, nicht zutreffend sei.

Das Markengesetz ist vorrangig gegenüber § 12 BGB wie auch gegenüber §§ 1, 3 UWG  oder § 823 BGB. Auch bei privater Nutzung der Bezeichnung “Shell” wird in das Namensrecht der Klägerin eingegriffen. Lässt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domainnamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse mit der TLD “.de” nur einmal vergeben werden kann.

Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domainnamen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Da die Beklagte selbst Namensträger ist, somit Shell heißt, stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen des Namensträger führt dazu, dass der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse  verwenden darf. Niemand kann verwehrt werden, sich in redlicherweise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Doch auch dieser  Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die  Gefahr der Verwechslung mit anderen Namensträger hervorgerufen, kann  ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetinteresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Im Streitfall sind die Interessen der Parteien von derart  unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr bietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, dass der Beklagten zu seinem Domainnamen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft. Der Werbewert des Klagezeichen “Shell” wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, dass die Klägerin an einer entsprechenden Verwendung ihres Zeichen als Internetadresse gehindert ist und das am Internetauftritt interessiert Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht der Beklagten auf den Domainnamen beanspruchen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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